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02.08.2019

Arbeitsrecht, Meldung

„Externe“ Lohnbuchhalterin ist sozialversicherungspflichtig

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Die Tätigkeit als vermeintlich selbstständige Lohnbuchhalterin ist eine abhängige Beschäftigung und deshalb sozialversicherungspflichtig. Dies hat das Sozialgericht Dortmund klargestellt.

Im Streitfall hatte eine Lohnbuchhalterin bereits 2005 ein Gewerbe angemeldet und führte Arbeiten in der Lohn- und Finanzbuchhaltung für verschiedene Auftraggeber aus. Seit 2008 war die im Prozess beigeladene Frau für das klagende Unternehmen als Lohnbuchhalterin auf der Grundlage von 35 Arbeitsstunden pro Monat bei einem monatlichen Pauschalbetrag von aktuell 2.000 Euro beschäftigt. Die Beigeladene führte die Tätigkeit hauptsächlich persönlich in den Räumen des Unternehmens aus und nutzte dessen Lohnprogramm. Sie zahlte keine Miete und war nicht an Arbeitszeiten gebunden. Der Rentenversicherungsträger erkannte eine Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.

Kein Erfolg vor dem Sozialgericht

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund liegt keine die Versicherungspflicht ausschließende selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen vor (Urteil vom 11.03.2019 – S 34 BA 68/18). Vielmehr habe die Beigeladene die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete das Gericht, dass die Beigeladene in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen sei.

Eingliederung spricht für sozialversicherungspflichtige Tätigkeit

Diese Eingliederung ergebe sich daraus, dass die Beigeladene das Computersystem sowie weitere Arbeitsmittel der Klägerin genutzt und im Rahmen der Aufgabenerledigung mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet habe. Auch habe die Beigeladene die Arbeitsleistung im Wesentlichen in eigener Person erbracht und sei in ihrer Tätigkeit von Weisungen der Klägerin abhängig gewesen. Dabei seien fehlende Einzelweisungen in der betrieblichen Praxis gerade bei höher qualifizierten Tätigkeiten kein Indiz für eine grundsätzliche Weisungsfreiheit des Beschäftigten. Ferner spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass die Beigeladene kein eigenes Kapital eingesetzt und kein Unternehmerrisiko getragen habe. Insbesondere lasse die Zahlung eines Festgehaltes die Annahme eines Unternehmerrisikos nicht zu. Dass die Beigeladene die Tätigkeit für die Klägerin nur in Teilzeit ausgeübt und darüber hinaus noch weitere Teilzeittätigkeiten verrichtet habe, sei für die Beurteilung der vorliegenden Tätigkeit schließlich ohne Belang.

(SG Dortmund, PM vom 01.08.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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