17.08.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Europäische Erbrechtsverordnung in Kraft

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Der Betrieb

Seit heute gilt die neue Europäische Erbrechtsverordnung in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks. Sie enthält Bestimmungen zu Erbfällen mit Auslandsberührung und regelt, welches nationale Erbrecht anzuwenden und welche Gerichte zuständig sind.

Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 gilt die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO). Die gravierenden Änderungen können bei grenzüberschreitenden Erbfällen zu unangenehmen Überraschungen führen. Nach bisheriger Rechtslage entstanden in Erbfällen mit Auslandsbezug häufig unklare Verhältnisse. Denn durch die uneinheitlichen Regelungen der verschiedenen Staaten fanden vielfach sogar gleich mehrere Erbrechtsordnungen nebeneinander Anwendung. Während die deutsche Rechtsordnung beispielsweise auf die Staatsangehörigkeit abstellt und der Nachlass einheitlich vererbt wird, differenziert die französische Rechtsordnung nach beweglichen und unbeweglichen Sachen.

Letzter Aufenthaltsort ist entscheidend

Diese unbefriedigende Situation soll nun angesichts zunehmender länderübergreifender Erbfälle in der EU durch die Erbrechtsverordnung verbessert werden. So ist künftig weder die Staatsangehörigkeit des Erblassers noch die Belegenheit einer Immobilie aus Sicht der europäischen Rechtsordnungen entscheidend. Vielmehr richtet sich das auf den Erbfall anzuwendende nationale Erbrecht nunmehr nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Nach diesem im Aufenthaltsstaat geltenden Erbrecht wird dann das gesamte Vermögen des Erblassers einheitlich vererbt.

Probleme drohen bei Berliner Testament

„Die neuen Regeln betreffen beispielsweise Mallorca-Rentner“, erläutert Dr. Steffen Breßler, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz. „Während für sie bisher deutsches Erbrecht galt, werden einige nun nach spanischem Recht vererben.“ Dies führt oftmals zu nicht gewollten Ergebnissen, sehen doch zahlreiche ausländische Rechtsordnungen eine andere Erbfolge und andere Erbquoten vor. „Zudem besteht die Gefahr, dass die im Internet und Anleitungsbüchern häufig zu findenden sog. Berliner Testamente, bei denen sich die Ehegatten mit Bindungswirkung gegenseitig und sodann ihre Kinder einsetzen, im Ausland nicht berücksichtigt werden. Das kann dann im Erbfall ein böses Erwachen geben“, warnt Breßler. „Auch was unter dem Ausdruck „gewöhnlicher Aufenthalt“, auf den es nun ankommt, zu verstehen ist, wird die Gerichte vielfach beschäftigen.“

Rechtswahl zu Lebzeiten

Um böse Überraschungen zu vermeiden, räumt die Verordnung die Möglichkeit ein, eine Rechtswahl entsprechend der Staatsangehörigkeit vorzunehmen. Die Rechtswahl muss in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen. Mit einer solchen Rechtswahl sollte jeder Klarheit schaffen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland nimmt. Auch viele in Deutschland dauerhaft lebende Ausländer werden mittels eines Testaments aktiv werden müssen, wenn sie sicherstellen wollen, dass das Erbrecht ihres Heimatlands auch weiterhin für sie gelten soll.

(BMJV / Notarkammer Koblenz / Viola C. Didier)


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