15.12.2022

Arbeitsrecht, Meldung

EuGH zur Vergütung von Leiharbeitnehmern

Ein Tarifvertrag, der für Leiharbeitnehmer ein geringeres Arbeitsentgelt als das der unmittelbar eingestellten Arbeitnehmer festlegt, muss Ausgleichsvorteile vorsehen. Ein solcher Tarifvertrag muss einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegen können. Dies hat der EuGH klargestellt.

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Zeitarbeitnehmer müssen grundsätzlich das gleiche Geld verdienen wie das Stammpersonal des Entleihers. Bislang war jedoch ein niedrigerer Lohn erlaubt, wenn ein abweichender Tarifvertrag dies zulässt. Doch dieses Vorgehen kann dem Europarecht widersprechen, so der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 15.12.2022 (C-311/21), wenn in den maßgeblichen Tarifverträgen nicht sogenannte Ausgleichsvorteile vorgesehen sind, die als Kompensation für das geringe Entgelt von dem Verleiher geleistet werden, um den „Gesamtschutz“ der Zeitarbeitnehmer zu gewährleisten. Derartige Ausgleichsvorteile müssen geeignet sein, die Ungleichbehandlung der Zeitarbeitnehmer auszugleichen. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf eine gesamte Branche.

Gleiche Bezahlung von Leiharbeitnehmern durch „Ausgleichsvorteile“

„Der EuGH verlangt Ausgleichsvorteile in Tarifverträgen, wenn durch diese vom Gleichstellungsgrundsatz, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, abgewichen wird und der Zeitarbeitnehmer – im Vergleich zu einem Stammarbeitnehmern – eine geringere Vergütung erhält. Derartige Ausgleichsvorteile sehen die in der Praxis verbreiteten Tarifverträge, die für Zeitarbeitnehmer Anwendung finden, nicht – zumindest nicht ausdrücklich – vor“, erklärt Dr. Alexander Bissels, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland. „In diesem Zusammenhang dürfte es aber ausreichend sein, dass dem überlassenen Zeitarbeitnehmer, der ein geringeres Entgelt als der Stammbeschäftigte im Entleihbetrieb erhält, an anderer Stelle im Tarifvertrag höhere Leistungen zugesagt werden, zum Beispiel mehr Tage Urlaub.“

Auswirkungen des Urteils auf die Zeitarbeitsbranche

„Es hätte schlimmer kommen können, da durch das Urteil des EuGH der befürchtete ‚Flächenbrand‘ wohl ausbleiben dürfte, der zur Folge gehabt hätte, dass Verleiher uneingeschränkt Nachzahlungen gegenüber Zeitarbeitnehmern und gegenüber auch der Deutschen Rentenversicherung ausgesetzt werden“, glaubt Bissels. „Es ist vielmehr im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob entsprechende Ansprüche auf eine Nachzahlung und darauf abzuführende Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich bestehen. Liegt im konkreten Fall aber eine Entgeltdifferenz vor, was der Zeitarbeitnehmer zu beweisen hätte, ist nicht auszuschließen, dass dieser den Verleiher auf eine Nachzahlung in Anspruch nehmen wird. Dies wird im Zweifel dann aber gerichtlich geklärt werden müssen.“


EuGH vom 15.12.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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