09.09.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

EuGH zur Haftung beim Setzen von Hyperlinks

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Der EuGH hat zum Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken entschieden, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht wurden.

Werden Hyperlinks ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website mit Gewinnerzielungsabsicht veröffentlicht, ist die Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung zu vermuten, entschied der EuGH in einem aktuellen Streitfall.

GS Media betreibt die Website GeenStijl, eine der meistbesuchten Nachrichten-Websites der Niederlande. Im Jahr 2011 veröffentlichte GS Media dort einen Artikel und einen Hyperlink zu einer australischen Website, auf der Playboy-Fotos zugänglich waren. Die Fotos waren dort ohne Genehmigung von Sanoma, der Verlegerin der Monatszeitschrift Playboy und Inhaberin der Urheberrechte an den Fotos, veröffentlicht worden. Trotz entsprechender Aufforderungen von Sanoma weigerte sich GS Media, den Hyperlink zu entfernen.

Urheberrechtlich geschützte Fotos  tauchten immer wieder auf

Als die Fotos auf Verlangen von Sanoma sodann auf der australischen Website entfernt wurden, wurde auf der Website GeenStijl ein neuer Artikel veröffentlicht, der wieder einen Hyperlink enthielt, und zwar zu einer anderen Website, auf der die Fotos ebenfalls zu sehen waren. Auch dort wurden die Fotos schließlich auf Verlangen von Sanoma entfernt. Die Internetnutzer, die das Forum von GeenStijl besuchten, setzten daraufhin neue Hyperlinks zu anderen Websites mit den Fotos. Sanoma wirft GS Media eine Urheberrechtsverletzung vor.

Wann liegt eine öffentliche Wiedergabe vor?

In seinem Urteil C-160/15 vom 08.09.2016 betont der EuGH, dass die Mitgliedstaaten nach einer EU-Richtlinie sicherzustellen haben, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Der EuGH erinnert in diesem Zusammenhang an seine frühere Rechtsprechung, nach der der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ eine individuelle Beurteilung erfordert. Hierzu gehört erstens die Vorsätzlichkeit des Handelns. Daher nimmt der Nutzer eine Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen. Zweitens bedeutet „Öffentlichkeit“ begrifflich eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger und muss aus recht vielen Personen bestehen. Drittens ist auch erheblich, ob eine öffentliche Wiedergabe Erwerbszwecken dient.

Setzen von Hyperlinks nicht grundsätzlich „öffentliche Wiedergabe“

Der Gerichtshof hebt hervor, dass seine bisherige Rechtsprechung nur das Setzen von Hyperlinks zu Werken betraf, die auf einer anderen Website mit Erlaubnis des Inhabers frei zugänglich waren. Aus dieser Rechtsprechung kann daher nicht abgeleitet werden, dass das Setzen solcher Hyperlinks grundsätzlich nicht unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ fällt, selbst wenn die fraglichen Werke auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Inhabers veröffentlicht wurden.

Öffentliche Wiedergabe und Urheberrechtsverletzung im Streitfall bejaht

Ist erwiesen, dass der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft – weil er beispielsweise von dem Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen wurde – so stellt die Bereitstellung dieses Links eine „öffentliche Wiedergabe“ dar. Ebenso verhält es sich, wenn es der Link den Nutzern ermöglicht, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der das geschützte Werk enthaltenden Website getroffen wurden, um den Zugang der Öffentlichkeit allein auf ihre Abonnenten zu beschränken. Im Streitfall stehe fest, dass GS Media die Hyperlinks zu den Dateien mit den Fotos zu Erwerbszwecken bereitgestellt habe und dass Sanoma die Veröffentlichung dieser Fotos im Internet nicht erlaubt hätte. GS Media war sich der Rechtswidrigkeit und hat daher mit dem Setzen der Links eine „öffentliche Wiedergabe“ vorgenommen.

(EuGH, PM vom 08.09.2016/ Viola C. Didier)


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