Dürfen in Darlehensverträgen, die an eine Fremdwährung gekoppelt sind, missbräuchliche Klauseln über die Wechselkursdifferenz durch allgemeine Bestimmungen des polnischen Zivilrechts ersetzt werden? Mit dieser Frage hat sich jetzt der EuGH befasst.
In Verbraucherdarlehensverträgen, die in Polen geschlossen wurden und an eine Fremdwährung gekoppelt sind, dürfen missbräuchliche Klauseln über die Wechselkursdifferenz nicht durch Bestimmungen des polnischen Zivilrechts ersetzt werden. Dies entschied der EuGH in seinem Urteil vom 03.10.2019 (C-260/18).
Kreditverträge waren an Fremdwährung gekoppelt
Im konkreten Fall schlossen polnische Eheleute im Jahr 2008 mit einer Bank einen Darlehensvertrag. Darin profitierten sie von einem gegenüber dem polnischen Zloty (PLN) niedrigeren, an den Schweizer Franken (CHF) gekoppelten Zinssatz. Die Eheleute machten unter Berufung auf die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen die Unwirksamkeit des Darlehensvertrags geltend. Zugleich verlangten sie die Zugrundelegung des günstigeren, an den CHF gekoppelten Zinses.
Urteil: Verbraucherschutz hat Priorität
Nach der Richtlinie bleibt ein Vertrag im Übrigen wirksam, sofern er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann und der Fortbestand des Vertrags innerstaatlich rechtlich möglich ist. Dies stellt der EuGH in seinem Urteil klar. Nach dem polnischen Recht ist eine Änderung des Vertrags offenkundig rechtlich unmöglich. Damit steht die Richtlinie der Unwirksamkeit des Vertrags nicht entgegen. Begehrt der Verbraucher jedoch die Abwendung nachteiliger Rechtsfolgen, die sich aus der Unwirksamkeit eines Vertrags ergeben, muss er hiervor geschützt werden.
(DAV, EiÜ vom 04.10.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)