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26.11.2021

Meldung, Steuerrecht

EuGH-Vorlage: Höhere Erbschaftsteuer auf Vermietungsimmobilien

Das Finanzgericht Köln hält den vollständigen Wertansatz von vermieteten Grundstücken in sog. Drittländern (Länder außerhalb der EU und der Staaten des EWR) bei der Erbschaftsteuer für europarechtswidrig. Der EuGH muss sich daher mit der Problematik der höheren Erbschaftsteuer auf Vermietungsimmobilien in Kanada beschäftigen.

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Mit seinem Beschluss vom 02.09.2021 (7 K 1333/19) hat das Finanzgericht Köln dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg die Frage vorgelegt, ob § 13c Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung vom 24.12.2008 (ErbStG 2009) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt (Aktenzeichen des Vorlageverfahrens beim EuGH: C-670/21).

Darum ging es im Streitfall

Der Kläger erhielt als Vermächtnisnehmer unter anderem Anteile an kanadischen Vermietungsimmobilien, die zu seinem Privatvermögen gehörten. Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer setzte das Finanzamt den Wert der Immobilien mit dem gemeinen Wert an.

In der Folgezeit beantragte der Kläger, die Mietwohngrundstücke lediglich mit 90 % des gemeinen Werts zu besteuern. Er berief sich auf die entsprechende gesetzliche Regelung in § 13c Abs. 1 ErbStG 2009. Dass die Vorschrift nur vermietete Wohngrundstücke begünstige, die im Inland, in der EU oder im Europäischen  Wirtschaftsraum liegen, verstoße gegen die sog. Kapitalverkehrsfreiheit aus Art. 63 AEUV in Bezug auf einen Drittstaat.

Kein Grund für Schlechterstellung von Vermietungsimmobilien

Das Finanzamt folgte der Argumentation nicht und lehnte die niedrigere Besteuerung ab. Hiergegen klagt der Kläger beim Finanzgericht Köln. Die Richterinnen und Richter des 7. Senats folgen mit ihrem Vorlagebeschluss der Argumentation des Klägers. Es seien keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe für eine erbschaftsteuerliche Schlechterstellung von in einem Drittland befindlichen Vermietungsimmobilien erkennbar.

Zum Hintergrund

Die für das Verfahren relevante Fassung des § 13c ErbStG 2009 lautet:

Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke

(1) Grundstücke im Sinne des Absatzes 3 sind mit 90 Prozent ihres Wertes anzusetzen.

(3) Der verminderte Wertansatz gilt für bebaute Grundstücke und Grundstücksteile, die

Nr. 1 zu Wohnzwecken vermietet werden,

Nr. 2 im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind,

Nr. 3 nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13a gehören. …


FG Köln vom 25.11.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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