29.06.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

EuGH-Urteile zur deutschen Sanierungsklausel

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Der EuGH hat sich in mehreren Urteilen mit der deutschen „Sanierungsklausel“ (Möglichkeit des Verlustvortrags auf künftige Steuerjahre trotz Erwerbs einer Beteiligung von 25 % oder mehr) beschäftigt. Danach hat die EU-Kommission den selektiven Charakter der Sanierungsklausel anhand eines fehlerhaft bestimmten Referenzsystems beurteilt.

Mit Beschluss vom 26.01.2011 stufte die EU-Kommission die sog. Sanierungsklausel, die im Juni 2009 rückwirkend auf den 01.01.2008 in das deutsche Körperschaftsteuergesetz (§ 8c Abs. 1a KStG) eingefügt wurde, als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe ein (Urteil C‑203/16 P, RN 1, 8, 10).

Selektiver Vorteil durch Sanierungsklausel

Nach Ansicht der EU-Kommission schafft diese Klausel eine Ausnahme von der (in § 8c Abs. 1 KStG aufgestellten) Regel des (anteiligen oder vollständigen) Verfalls von ungenutzten Verlusten bei Körperschaften, bei denen es zu einem „schädlichen“ Beteiligungserwerb, d.h. von 25 % oder mehr gekommen sei. Die Klausel könne daher Unternehmen, die ihre Voraussetzungen erfüllten, einen selektiven Vorteil verschaffen, der nicht durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt sei. Mit der streitigen Maßnahme sollten nämlich die durch die Finanz- und Wirtschaftskrise hervorgerufenen Probleme bewältigt werden, was ein außerhalb dieses Systems liegendes Ziel darstelle (Urteil C‑203/16 P, RN 6, 10).

Deutschland sollte Beihilfen zurückfordern

Deutschland wurde angewiesen, alle aufgrund der Sanierungsklausel gewährten unvereinbaren Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern und der EU-Kommission eine Liste dieser Begünstigten zu übermitteln. Sowohl die Heitkamp BauHolding GmbH als auch die GFKL Financial Services AG befanden sich auf der von Deutschland übermittelten Liste derjenigen Unternehmen, bei denen verbindliche Auskünfte über die Anwendung der Sanierungsklausel aufgehoben worden waren (Urteil C‑203/16 P RN 12, 17; Urteil C‑219/16 P RN 12, 16).

Kein Erfolg vor dem EuG

Gegen diesen Beschluss haben Heitkamp BauHolding sowie GFKL vor dem Gericht der EU geklagt, jedoch ohne Erfolg: Mit Urteilen vom 04.02.2016 stellte das Gericht zwar fest, dass die beiden Unternehmen klagebefugt und die Klagen daher zulässig seien (Urteil T‑287/11 Heitkamp BauHolding / Kommission, RN 79 und 88 sowie Nr. 1 des Tenors; Urteil T‑620/11 GFKL Financial Services / Kommission, RN 73 und 81 sowie Nr. 1 des Tenors), wies die Klagen jedoch als unbegründet zurück (dazu Urteil C‑203/16 P, RN 18-23; Urteil C‑219/16 P RN 17-22). Gegen diese Urteile des Gerichts haben die beiden Unternehmen sowie Deutschland Rechtsmittel beim EuGH eingelegt.

Anschlussrechtsmittel der EU-Kommission

Die EU-Kommission hat ihrerseits Anschlussrechtsmittel eingelegt, mit denen sie ihr Anliegen weiter verfolgt, dass die Klagen der beiden Unternehmen nicht erst als unbegründet, sondern bereits als unzulässig hätten abgewiesen werden müssen.

Urteile des EuGH

Mit seinen Urteilen vom 28.06.2018 gibt der EuGH den Rechtsmitteln der beiden Unternehmen sowie Deutschlands statt und hebt die beiden Urteile des EuG auf, soweit die Klagen der beiden Unternehmen als unbegründet abgewiesen worden waren (Urteil C‑203/16 P, RN 107 sowie Nr. 2 des Tenors; Urteil C‑208/16 P, RN 106 sowie Nr. 2 des Tenors; Urteil C‑209/16 P, RN 104 sowie Nr. 2 des Tenors; Urteil C‑219/16 P RN 111 sowie Nr. 2 des Tenors). Die Feststellung des EuG, dass die Klagen der beiden Unternehmen zulässig seien, bleibt bestehen. Die dagegen gerichteten Anschlussrechtsmittel der Kommission weist der Gerichtshof in seinen heutigen Urteilen zurück. Außerdem erklärt der EuGH den streitigen EU-Kommissionsbeschluss für nichtig (Urteil C‑203/16 P, RN 109 sowie Nr. 3 des Tenors; Urteil C‑208/16 P, RN 108 sowie Nr. 3 des Tenors; Urteil C‑209/16 P, RN 106 sowie Nr. 3 des Tenors; Urteil C‑219/16 P RN 113 sowie Nr. 3 des Tenors).

EU-Kommissionsbeschluss ist nichtig

Der EuGH stellt insoweit fest, dass die EU-Kommission den selektiven Charakter der Sanierungsklausel anhand eines fehlerhaft bestimmten Referenzsystems beurteilt habe (Urteil C‑203/16 P, RN 109). Auch das EuG habe fälschlich allein die Regel des Verfalls von Verlusten als maßgebliches Referenzsystem eingestuft und die allgemeine Regel des Verlustvortrags von diesem Referenzsystem ausgenommen (Urteil C‑203/16 P, RN 101). So habe das EuG trotz seiner Feststellung, dass es eine für alle körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen geltende allgemeine Steuerregel, nämlich die Regel des Verlustvortrags, gebe, gleichwohl entschieden, dass die Kommission keinen Fehler begangen habe, als sie davon ausgegangen sei, dass das für die Beurteilung des selektiven Charakters der streitigen Maßnahme maßgebende Referenzsystem allein aus der Regel des Verfalls von Verlusten bestehe, obwohl die letztgenannte Regel selbst unstreitig eine Ausnahme von der Regel des Verlustvortrags darstellte und obwohl die Prüfung des gesamten Inhalts dieser Bestimmungen die Feststellung hätte ermöglichen müssen, dass die Sanierungsklausel dazu führte, eine unter die allgemeine Regel des Verlustvortrags fallende Situation zu definieren (Urteil C‑203/16 P, RN 102).

System offensichtlich zu eng definiert

Die Selektivität einer steuerlichen Maßnahme könne jedoch nicht zutreffend anhand eines Referenzsystems beurteilt werden, das aus einigen Bestimmungen bestehe, die aus einem breiteren rechtlichen Rahmen künstlich herausgelöst worden seien. Durch den Ausschluss der allgemeinen Regel des Verlustvortrags von dem im vorliegenden Fall maßgebenden Referenzsystem habe das EuG somit dieses System offensichtlich zu eng definiert (Urteil C‑203/16 P, RN 103).

(EuGH, PM vom 28.06.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


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