Banken müssen ihren Kunden nicht autorisierte Zahlungen unverzüglich erstatten, selbst wenn diese den Betrug durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht haben. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 15.10.2026 (C-70/25) entschieden. Allerdings können Banken unter bestimmten Voraussetzungen das Geld später zurückfordern.
Phishing-Opfer verlangt Erstattung
Eine Kundin einer polnischen Bank war auf einen betrügerischen Link hereingefallen, den ihr ein vermeintlicher Käufer über eine Online-Verkaufsplattform geschickt hatte. Auf einer gefälschten Bankwebsite gab sie ihre Zugangsdaten ein. Ein Betrüger überwies daraufhin umgerechnet rund 700 Euro von ihrem Konto. Die Bank verweigerte die Erstattung mit der Begründung, die Kundin habe ihre Zugangsdaten grob fahrlässig preisgegeben. Ein polnisches Gericht legte den Fall dem EuGH zur Klärung vor.
Banken müssen zunächst erstatten
Der EuGH stellte klar, dass Zahlungsdienstleister nicht autorisierte Zahlungen grundsätzlich unverzüglich, spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags nach Kenntnis oder Meldung des Vorgangs, erstatten müssen.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn berechtigte Gründe für den Verdacht vorliegen, dass der Kunde selbst betrogen hat, und die Bank diese Gründe der zuständigen Behörde schriftlich mitteilt. Der bloße Vorwurf grober Fahrlässigkeit reicht dagegen nicht aus, um die Erstattung zu verweigern.
Rückforderung bei grober Fahrlässigkeit möglich
Die EuGH-Richter unterscheiden zwischen der sofortigen Erstattung und der endgültigen Haftung für den Schaden. Banken dürfen das Geld nachträglich zurückfordern, wenn sie nachweisen, dass der Kunde seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und dadurch den Schaden verursacht hat.
Mit dieser Trennung will der EuGH den Verbraucherschutz stärken. Kunden sollen nicht erst ein möglicherweise kostspieliges Gerichtsverfahren führen müssen, um eine Erstattung zu erhalten. Banken behalten zugleich die Möglichkeit, berechtigte Ersatzansprüche durchzusetzen.

