Der EuGH-Generalanwalt Giovanni Pitruzella hat dem EuGH seine Schlussanträge in der Rechtssache C-623/17 und in den verbundenen Rechtssachen C-511/18 und C-512/18 sowie C-520/18, die Vorratsdatenspeicherung betreffend, vorgelegt.
In den Schlussanträgen hat der Generalanwalt festgestellt, dass die Datenschutzrichtlinie grundsätzlich zur Anwendung kommt, wenn Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste gesetzlich verpflichtet sind, die Daten ihrer Teilnehmer zu speichern und den Behörden Zugang zu gewähren. Dies sei unabhängig davon, ob die Pflichten aus Gründen der nationalen Sicherheit vorgesehen seien.
Strenge Vorgaben für Vorratsdatenspeicherung
Der EuGH hatte in der Vergangenheit insbesondere in den Urteilen Tele2 und Sverige und Watson strenge Vorgaben für die Vorratsdatenspeicherung aufgestellt. Im Zuge der Terrorismusabwehr kam bei einigen Mitgliedstaaten die Besorgnis auf, dass ihnen dadurch Mittel verwehrt sind, die für die Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus ihrer Ansicht nach notwendig sind.
Der Generalanwalt schlägt vor, diese Rechtsprechung zu bestätigen. Er erkennt allerdings an, dass die Pflicht zur Datenspeicherung nützlich für die Gewährleistung der nationalen Sicherheit ist. Er spricht sich unter anderem für eine begrenzte und differenzierte Speicherung und für einen begrenzten Zugang zu diesen Daten aus.
Zum Hintergrund
Der EuGH hat sich in den letzten Jahren zur Speicherung von und zum Zugang zu personenbezogenen Daten geäußert. Diese Rechtsprechung ist für einige Mitgliedstaaten Anlass zur Besorgnis, da ihnen ihrer Ansicht nach ein Instrument vorenthalten wird, das sie als für den Schutz der nationalen Sicherheit und die Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus notwendig erachten.
Auf diese Besorgnis ist in vier Vorabentscheidungsersuchen hingewiesen worden, die vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) (verbundene Rechtssachen La Quadrature du Net u. a., C-511/18 und C-512/18), von der belgischen Cour constitutionnelle (Verfasssungsgerichtshof, Belgien) (Rechtssache Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-520/18) und vom Investigatory Powers Tribunal (Gericht für Ermittlungsbefugnisse, Vereinigtes Königreich) (Rechtssache Privacy International, C-623/17) vorgelegt wurden. In diesen Ersuchen wird vor allem die Frage nach der Anwendbarkeit der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation auf Tätigkeiten gestellt, die im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit und der Terrorismusbekämpfung stehen.
(BRAK, NL vom 24.01.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)