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20.09.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

EuGH: Schadensersatz wegen Umstrukturierung im Bankensektor?

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Die Kommission hat nicht zu einer Verletzung des Eigentumsrechts der Anleger beigetragen, daher wies der EuGH die Schadensersatzklagen ab.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Schadensersatzklagen in Bezug auf die Umstrukturierung des zyprischen Bankensektors abgewiesen, weil die Kommission nicht zu einer Verletzung des durch die EU-Grundrechte-Charta garantierten Eigentumsrechts der Personen, die diese Klagen erhoben haben, beigetragen hat.

In den ersten Monaten des Jahres 2012 gerieten mehrere in Zypern ansässige Banken, darunter die Laïki und die BoC, in finanzielle Schwierigkeiten. Die zyprische Regierung bat deshalb die Euro-Gruppe um finanzielle Unterstützung, woraufhin die gewünschte finanzielle Unterstützung vom ESM (Europäischer Stabilitätsmechanismus) im Rahmen eines makroökonomischen Anpassungsprogramms gewährt werde, das in einem Memorandum of Understanding (MoU) zu konkretisieren sei. Die Verhandlungen über dieses Protokoll wurden von der Kommission zusammen mit der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) auf der einen und den zyprischen Behörden auf der anderen Seite geführt. In einer Erklärung vom 25. März 2013 gab die Euro-Gruppe bekannt, dass die Verhandlungen zu einem Entwurf eines MoU über die Umstrukturierung der BoC und der Laïki geführt hätten. Das MoU wurde daraufhin von der Kommission und Zypern unterzeichnet.

Erheblicher Wertverlust von Einlagen wegen EU-Hilfen

Mehrere zyprische Einzelpersonen sowie eine Gesellschaft mit Sitz in Zypern waren Inhaber von Einlagen bei der BoC oder der Laïki. Die Durchführung der mit den zyprischen Behörden vereinbarten Maßnahmen führte zu einem erheblichen Wertverlust dieser Einlagen. Daraufhin erhoben die betroffenen Einzelpersonen und die genannte Gesellschaft beim Gericht der Europäischen Union Klagen u. a. auf Ersatz des Wertverlustes, den ihre Einlagen durch den Abschluss des MoU erlitten haben sollen, und auf Nichtigerklärung der einschlägigen Punkte dieses MoU. Außerdem erhoben sieben zyprische Einzelpersonen Klagen beim Gericht auf Nichtigerklärung der Erklärung der Euro-Gruppe vom 25. März 2013 zur Umstrukturierung des zyprischen Bankensektors.

MoU muss mit Grundrechte-Charta vereinbar sein

In seinen Urteilen vom 20.09.2016 (Az. C-8/15 P u. a.) stellt der EuGH fest, dass im vorliegenden Fall Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU, in dem es heißt, dass jede Person das Recht hat, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, einschlägig ist. Zwar führen die Mitgliedstaaten im Rahmen des ESM-Vertrags nicht das Unionsrecht durch, sodass die Charta in diesem Rahmen nicht für sie gilt; für die Unionsorgane gilt die Charta jedoch auch dann, wenn sie außerhalb des EU-Rechtsrahmens handeln. Die Kommission muss sich daher vergewissern, dass ein MoU mit den in der Charta verbürgten Grundrechten vereinbar ist.

Keine Haftung der Union

Gleichwohl ist die erste Voraussetzung für eine Begründung der außervertraglichen Haftung der Union im vorliegenden Fall nicht erfüllt: Die Annahme des fraglichen MoU entspricht nämlich einem dem Gemeinwohl dienenden Ziel der Union, und zwar dem, die Stabilität des Bankensystems der Euro-Währungsgebiets insgesamt sicherzustellen. Unter Berücksichtigung dieses Ziels und der Art der geprüften Maßnahmen und in Anbetracht der den Einlegern bei den beiden betroffenen Banken im Fall von deren Zahlungsunfähigkeit unmittelbar drohenden Gefahr finanzieller Verluste stellen diese Maßnahmen keinen unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff dar, der das durch Art. 17 Abs. 1 der Charta gewährleistete Eigentumsrecht der Einleger in seinem Wesensgehalt antastet. Die Kommission hat demnach nicht zu einer Verletzung des Eigentumsrechts der Personen, die die Klagen erhoben haben, beigetragen. Da die erste Voraussetzung für die Begründung der außervertraglichen Haftung der Union nicht erfüllt ist, wies der EuGH die Schadensersatzklagen ab.

(EuGH, PM vom 20.09.2016 /Viola C. Didier)


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