Der Wohnungsvermittler „Airbnb“ benötigt keine Maklerlizenz. Das Unternehmen sei als „Dienst der Informationsgesellschaft“ einzustufen und falle daher unter Art. 2 a) der „eCommerce-Richtlinie“ (2000/31/EG). Dies geht aus einem aktuellen EuGH-Urteil hervor.
Der französische Tourismusverband hatte Beschwerde gegen Airbnb eingelegt. Die Plattform vermittle nicht nur gegen Entgelt den Kontakt zwischen Vermieter und Mieter, sondern biete zusätzliche (optionale) Dienste im Sinne eines Immobilienvermittlers an und benötige daher nach französischem Recht eine Maklerlizenz.
Airbnb bietet eine eigene Dienstleistung
Nach Ansicht des EuGH ist der Vermittlungsdienst von Airbnb trennbar vom eigentlichen Immobiliengeschäft zwischen Vermieter und Mieter (Urteil vom 19.12.2019 – C-390/18). Die wesentliche Eigenschaft der Plattform sei die Erstellung einer Online-Liste von verfügbaren Wohnungen. Die Besonderheiten der Webseite (Such- und Vergleichsfunktion, Haftpflichtversicherung, Garantie zum Schutz von Vermögensschäden, Schätzung des Mietpreises) stellten damit eine eigene Dienstleistung und keine bloße Ergänzung einer rechtlich anders, nämlich als Beherbergungsdienstleistung, zu qualifizierenden Gesamtdienstleistung dar.
Urteil hat in Frankreich Signalwirkung
Die Höhe der Miete werde zudem nicht von Airbnb festgelegt, sondern sei ausschließlich dem Vermieter vorbehalten. Das Urteil könnte in Frankreich Signalwirkung haben, zumal 2024 Paris Austragungsort der Olympischen Spiele sein wird und das IOC angekündigt hat, Airbnb für die Unterbringung während der Veranstaltung zu unterstützen.
(DAV, Europa im Überblick vom 20.12.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)