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24.01.2020

Meldung, Steuerrecht

EU-Wettbewerbsaufsicht gibt Sanierungsklausel frei

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Die EU-Wettbewerbsaufsicht kam zu dem Schluss, dass die deutsche Sanierungsklausel keine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften darstellt.

Die Europäische Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass die deutsche „Sanierungsklausel“, eine Steuervergünstigung für notleidende Unternehmen, keine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften darstellt.

Die deutsche „Sanierungsklausel“ ermöglicht es einem notleidenden Unternehmen, Verluste in einem bestimmten Jahr mit Gewinnen in zukünftigen Jahren zu verrechnen, trotz Veränderungen in der Aktionärsstruktur.

EuGH-Urteile brachten Stein ins Rollen

Die Entscheidung folgt auf mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofs (Fälle C-203/16 P, C-208/16 P, C-209/16 P, C-219/16 P). Dieser hatte eine Entscheidung der EU-Kommission über staatliche Beihilfen aus dem Jahr 2011 für nichtig erklärt. Um diese Urteile umzusetzen, hat die Kommission die Maßnahme anhand eines breiteren Bezugsrahmens bewertet. Die Bewertung umfasste auch Vorschriften des deutschen Rechts, die es Unternehmen generell erlauben, Verluste für steuerliche Zwecke vorzutragen.

Kein selektiver Vorteil durch Sanierungsklausel

Die EU-Wettbewerbsaufsicht kam nun zu dem Schluss, dass die deutsche Sanierungsklausel nicht von diesen allgemeinen Regeln abweicht und daher notleidenden Unternehmen keinen selektiven Vorteil gegenüber anderen Unternehmen verschafft.

Zum Hintergrund

In seiner ersten Fassung enthielt § 8c KStG keine Sonderregelungen für den Anteilserwerb im Zuge einer Unternehmenssanierung. Vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise wurde zunächst eine Ausnahme für Unternehmen des Finanzsektors eingefügt; durch das Bürgerentlastungsgesetz vom 16.07.2009 wurde mit dem Abs. 1a eine allgemeine Sanierungsklausel ergänzt. Diese Regelung wurde jedoch durch die Europäische Kommission mit Beschluss 2011/527/EU vom 26.01.2011 als unerlaubte Beihilfe eingestuft.

Am 28.06.2018 verkündete der EuGH in vier Urteilen seine Entscheidung zur Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG (C-203/16 P, C-208/16 P, C-209/16 P und C-219/16 P). Diese stellt nach seiner Auffassung keine europarechtlich unzulässige Beihilfe dar. Der EuGH erklärte den anderslautenden Beschluss der EU-Kommission für nichtig und hob zwei vorangegangene Urteile des Europäisches Gerichts auf (T-287/11 und T-620/11, beide vom 04.02.2016), in welchen es die Klagen zweier Unternehmen als unbegründet zurückgewiesen hatte.

(EU-Kommission vom 22.01.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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