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01.08.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

EU-Vergütungsvorschriften für Kreditinstitute zeigen Wirkung

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Ziel der Vorschriften war es, die übermäßige Risikobereitschaft einzugrenzen und die Anreize für Mitarbeiter nach den langfristigen Zielen der Unternehmen auszurichten.

In einem Bericht über die Vergütungsvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen stellt die Europäische Kommission fest, dass die Vorschriften Wirkung zeigen und übermäßige Risikobereitschaft sowie kurzsichtiges Denken eindämmen. Genau aus diesen Gründen waren die Vergütungsvorschriften damals nach der Finanzkrise eingeführt worden.

Die Eigenkapitalrichtlinie (CRD) und die Eigenkapitalverordnung (CRR) regeln die Vergütungspolitik und -praxis von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen. Nach der Finanzkrise wurde auf internationaler Ebene allgemein anerkannt, dass eine schlecht konzipierte Vergütungspolitik eine übermäßige Risikobereitschaft bei Mitarbeitern zur Folge haben und dazu führen kann, dass der Fokus auf kurzfristige Gewinne gerichtet wird. Zum Schutz der Finanzstabilität wurden mit CRD III und anschließend CRD IV und CRR Vergütungsvorschriften für Mitarbeiter in Schlüsselpositionen eingeführt.

Vorschriften im Vergleich zu aufsichtsrechtlichen Nutzen zu teuer?

Der aktuelle Bericht stützt sich insbesondere auf Arbeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, zwei öffentliche Konsultationsverfahren und eine externe Studie. „Die Vergütungsvorschriften der EU, die nach der Finanzkrise eingeführt wurden, zeigen Wirkung. Sie tragen dazu bei, dass die übermäßige Risikobereitschaft von Mitarbeitern eingedämmt und der Fokus verstärkt auf die längerfristigen Interessen der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gerichtet wird; somit leisten sie einen nützlichen Beitrag zur Finanzstabilität“, so Věra Jourová, EU-Kommissarin für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung, die diesen Bericht betreut hat. „Allerdings zeigt unsere Auswertung auch, dass in puncto Verhältnismäßigkeit und Verwaltungsaufwand noch nachgebessert werden kann, insbesondere für die kleineren und weniger komplexen Kreditinstitute und Wertpapierfirmen. Aber wir werden dafür sorgen, dass sich etwaige Anpassungen nicht auf das oberste Ziel, nämlich die Finanzstabilität, auswirken werden.”

Nachbesserungen an den Vergütungsvorschriften wird erwogen

In Anbetracht dieser Erkenntnisse wird die Kommission eine Folgenabschätzung durchführen, in der eine mögliche Nachjustierung der Vorschriften und ihrer Anwendung auf die kleinsten und am wenigsten komplexen Institute erörtert werden soll. Diese Arbeit würde im Rahmen der umfassenden Überarbeitung der Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive – CRD) und der Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) durchgeführt, über die die Kommission derzeit nachdenkt. Die Kommission wird auch prüfen, welche Auswirkungen die Erkenntnisse des Berichts auf Vergütungsvorschriften haben, die in anderen Rechtsvorschriften für den Finanzsektor festgelegt wurden; dies gilt insbesondere für die Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW V) und die Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD).

(EU-Kommission, PM vom 28.07.2016/ Viola C. Didier)


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