Ab 21.07.2019 gilt europaweit die EU-Prospektverordnung. Sie soll für mehr Anlegerschutz sorgen: durch bessere Informationen bei Angebot und Zulassung im Wertpapierhandel an den Börsen. Die vom Bundestag dazu beschlossenen innerstaatlichen Änderungen hat der Bundesrat nun abschließend gebilligt.
Die EU-Prospektverordnung führt zu einer Bereinigung des bisherigen Rechts: Zahlreiche Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes, die nun direkt in der EU-Verordnung geregelt sind, können damit wegfallen.
Drittländerregelung für Großbritannien
Großbritannien kann im Falle des Brexits in den Kreis der sogenannten Drittländer mit tauglichen Deckungswerten aufgenommen werden – genau wie Japan, Kanada, Schweiz, USA, Australien, Neuseeland, Singapur.
Vereinfachungen für KMU
Bei öffentlichen Wertpapierangeboten von kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Zweitemissionen börsennotierter Unternehmen gelten künftig vereinfachte Informationsvorgaben.
BaFin für Prospektgenehmigung zuständig
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird zur zuständigen Behörde im Sinne der EU-Prospektverordnung bestimmt und bleibt damit weiterhin für die Prospektgenehmigung zuständig. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhält sie die erforderlichen Befugnisse – zum Beispiel im Zusammenhang mit Handelseinschränkungen und -aussetzungen.
Bußgelder angepasst
Die Bußgeldtatbestände des Wertpapierprospektgesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes werden angepasst, um Verstöße gegen die EU-Prospektverordnung und die einschlägigen nationalen Bestimmungen sanktionieren zu können.
Inkrafttreten mit EU-Verordnung
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll im Wesentlichen am 21.07.2019 in Kraft treten – zeitgleich zur EU-Prospektverordnung.
(Bundesrat vom 07.06.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)
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31.10.2025
Equal Pay – Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot kann Gehaltsanpassung bis zur Höhe der Bezüge der Vergleichsperson bedingen
Das BAG gibt in seiner Pressemitteilung zum Urteil vom 23.10.2025 – 8 AZR 300/24 zu erkennen, dass ein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot zur Zahlung des Entgelts verpflichtet, das dem im Rahmen des Paarvergleichs herangezogenen Kollegen gezahlt wird, also nach „ganz oben“ – nicht nur zu einer Anpassung an den Mittelwert des Entgelts der Vergleichsgruppe des anderen Geschlechts.

