06.12.2016

Meldung, Steuerrecht

EU plant Mehrwertsteuer-Reform

Beitrag mit Bild

Die aktuellen Vorschläge der EU-Kommission stützen sich auf einen neuen Ansatz für die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr.

Die EU-Kommission hat neue Steuervorschriften zur Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs und von Online-Unternehmen in der EU vorgeschlagen. Unternehmen, insbesondere KMU und Start-ups, werde es damit erleichtert, Waren und Dienstleistungen online zu kaufen und zu verkaufen.

Indem ein EU-weit einheitliches Portal für die auf Online-Umsätze fällige Mehrwertsteuer („einzige Anlaufstelle“) eingeführt wird, werden die Kosten für die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften deutlich verringert, was den Unternehmen in der EU Einsparungen in Höhe von 2,3 Mrd. Euro jährlich ermöglicht. Zudem gewährleisten die neuen Vorschriften, dass die Mehrwertsteuer in dem Mitgliedstaat entrichtet wird, in dem der Endverbraucher ansässig ist, was zu einer gerechteren Verteilung der Steuereinnahmen zwischen den EU-Ländern führt. Mit den Vorschlägen werde den Mitgliedstaaten geholfen, die derzeit auf 5 Mrd. Euro jährlich veranschlagten Steuerverluste bei Online-Umsätzen wettzumachen, so die EU-Kommission. Bis 2020 würden sich die jährlichen Mindereinnahmen voraussichtlich auf 7 Mrd. Euro belaufen, weswegen jetzt gehandelt werden müsse.

Neue Mehrwehrsteuervorschriften für Online-Verkäufe

Derzeit müssen sich Online-Händler in allen Mitgliedstaaten, in denen sie Umsätze tätigen, für die Mehrwertsteuererhebung anmelden. Aus diesen Mehrwertsteuerpflichten, die oft als eines der größten Hindernisse für den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr angeführt werden, entstehen Unternehmen Kosten in Höhe von rund 8.000 Euro für jedes EU-Land, in dem sie Verkäufe tätigen. Unternehmen sollen daher nur noch eine einfache vierteljährliche Steuererklärung für die gesamte von ihnen in der EU geschuldete Mehrwertsteuer einreichen müssen und dafür die einzige Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer im Internet nutzen können.

Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften für Kleinstunternehmen und Start-ups

Es wird ein neuer Schwellenwert von jährlich 10.000 Euro für Online-Verkäufe eingeführt, unter dem im grenzüberschreitenden Handel tätige Unternehmen weiter die ihnen aus ihrem Heimatland bekannten Mehrwertsteuervorschriften anwenden dürfen. Damit wird die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften EU-weit für 430.000 Unternehmen erleichtert, die 97 % aller grenzüberschreitend tätigen Kleinstunternehmen ausmachen. Ein zweiter neuer Schwellenwert von 100.000 Euro jährlich wird KMU das Leben erleichtern, wobei die Vorschriften dafür vereinfacht werden, wie die Ansässigkeit ihrer Kunden festzustellen ist. Die Grenzwerte könnten bereits ab 2018 auf elektronische Dienstleistungen und bis 2021 auf Online-Verkäufe von Waren angewendet werden.

(EU-Kommission, PM vom 01.12.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

nx123nx/123rf.com


18.03.2024

Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

Im Bereich des EU-Gesellschaftsrechts sollen digitale Lösungen den Verwaltungsaufwand drastisch verringern und Gesellschaften von Bürokratie entlasten.

weiterlesen
Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

Meldung

©Sashkin/fotolia.com


18.03.2024

Frist für Corona-Schlussabrechnungen auf den 30.09.2024 verlängert

Die Frist für Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen wurde auf den 30.09.2024 verlängert.

weiterlesen
Frist für Corona-Schlussabrechnungen auf den 30.09.2024 verlängert

Meldung

©8vfanrf /123rf.com


15.03.2024

KapMuG: Schnellere Musterverfahren bei Anlegerschäden

Mit der Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sollen Anleger künftig schneller zu ihrem Recht kommen und die Verfahren für die Gerichte leichter handhabbar werden.

weiterlesen
KapMuG: Schnellere Musterverfahren bei Anlegerschäden

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank