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08.04.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

EU-Kommission erweitert Rahmen für staatliche Beihilfen

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©helmutvogler/fotolia.com

Die EU-Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der Coronavirus-Krise. Sie ändert und erweitert dafür den befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen. Zudem erfolgt eine Erweiterung bestehender Formen der Unterstützung, die die Mitgliedstaaten Unternehmen in Not gewähren können.

Am 19.03.2020 hatte die EU-Kommission auf der Grundlage des Art. 107 Abs. 3b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Coronavirus-Ausbruchs angenommen. In dem Befristeten Rahmen wird anerkannt, dass das Wirtschaftsleben in der gesamten EU beträchtlich gestört ist. Er bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang zu nutzen, um die Wirtschaft zu unterstützen, begrenzt jedoch gleichzeitig Beeinträchtigungen der fairen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt.

Die Änderung erweitert den Befristeten Rahmen um weitere fünf Arten von Beihilfemaßnahmen:

  1. Unterstützung für Forschung und Entwicklung (FuE)

Zur Bewältigung der derzeitigen Gesundheitskrise können die Mitgliedstaaten Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen für FuE gewähren, die der Bekämpfung des Coronavirus und anderer Viren dienen. Bei grenzübergreifenden Kooperationsprojekten mehrerer Mitgliedstaaten ist ein Aufschlag möglich.

  1. Staatliche Beihilfen für den Auf- und Ausbau von Erprobungseinrichtungen

Die Mitgliedstaaten können Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen und Verlustausgleichsgarantien zur Unterstützung von Investitionen gewähren, die den Auf- oder Ausbau von Infrastrukturen ermöglichen, die benötigt werden, um Produkte, die für die Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs gebraucht werden, bis zur ersten gewerblichen Nutzung zu entwickeln und zu erproben.

Hierzu gehören Arzneimittel (einschließlich Impfstoffen) und Behandlungen, Medizinprodukte und medizinische Ausrüstung (einschließlich Beatmungsgeräten und Schutzkleidung sowie Diagnoseausrüstung), Desinfektionsmittel sowie Instrumente für die Datenerfassung und -verarbeitung, die für die Bekämpfung der Ausbreitung des Virus von Nutzen sind.

Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Unterstützung raschen Handelns können Unternehmen einen Bonus erhalten, wenn ihr Investitionsvorhaben von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt wird und wenn es innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird.

  1. Unterstützung für die Herstellung von relevanten Produkten

Die Mitgliedstaaten können Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen und Verlustausgleichsgarantien zur Unterstützung von Investitionen gewähren, die die rasche Herstellung von Produkten für die Bekämpfung des Coronavirus ermöglichen.

Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Unterstützung raschen Handelns können Unternehmen einen Bonus erhalten, wenn ihr Investitionsvorhaben von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt wird und wenn es innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird.

  1. Steuerstundung und/oder Aussetzung der Sozialversicherungsbeiträge

Um durch die Coronavirus-Krise verursachte Liquiditätsengpässe bei Unternehmen weiter zu verringern und Arbeitsplätze zu erhalten, können die Mitgliedstaaten in den Branchen und Regionen oder für die Arten von Unternehmen, die von dem Ausbruch am härtesten getroffen sind, die Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen gezielt stunden.

  1. Lohnzuschüsse für Arbeitnehmer

Um die Auswirkungen der Coronavirus-Krise auf die Arbeitnehmer begrenzen zu helfen, können die Mitgliedstaaten einen Beitrag zu den Lohnkosten der Unternehmen in den Branchen oder Regionen leisten, die am stärksten unter dem Ausbruch des Coronavirus zu leiden haben und andernfalls Mitarbeiter entlassen müssten.

Die Änderung des Befristeten Rahmens erweitert auch die bestehenden Formen der Unterstützung, die die Mitgliedstaaten Unternehmen in Not gewähren können. Zum Beispiel können die Mitgliedstaaten nun bis zu einem Nennwert von 800.000 Euro pro Unternehmen zinslose Darlehen oder Garantien für Darlehen zur Deckung von 100 % des Risikos gewähren oder Eigenkapital bereitstellen.

(EU-Kommission vom 06.04.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Bank- und Kapitalmarktrecht (Erich Schmidt)“


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