Das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt wurde am 17.08.2021 verkündet (BGBl. I, S. 3415). Es wird am 01.10.2021 in Kraft treten.
Für WP/vBP bleibt es bei der derzeitigen Regelung nach § 55a WPO, wonach sie für eine Hilfeleistung in Steuersachen Erfolgshonorare nur dann vereinbaren dürfen, wenn der Auftraggeber bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines solchen Honorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Die einzige Neuerung liegt darin, dass bei dieser Abwägung nicht mehr auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers abgestellt wird.
Keine erweiterten Möglichkeiten für WP/vBP bei Erfolgshonoraren
Bedauerlicherweise wurde die Anregung der WPK nicht aufgegriffen, dass nicht nur Rechtsanwälten, sondern auch WP/vBP in sich überschneidenden Tätigkeitsbereichen – der Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 55, 55a WPO) – gleichermaßen die erweiterten Möglichkeiten zur Vereinbarung von Erfolgshonoraren offenstehen.
Erfolgshonorare für Rechtsanwälte bei Geldforderungen bis 2.000 Euro
Rechtsanwälte dürfen demgegenüber künftig bei sämtlichen Geldforderungen bis 2.000 Euro Erfolgshonorare vereinbaren, soweit diese pfändbar sind (§ 4a Abs. 1 Satz 2 RVG). Die Übernahme von Kosten des Mandanten im Rahmen der Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist allerdings nur bei außergerichtlichen Inkassodienstleistungen und im gerichtlichen Mahnverfahren zulässig (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO). Die noch im Regierungsentwurf vorgesehenen Hinweispflichten zur Vergütung von Inkassodienstleistern, die immer mehr auch als Legal-Tech-Unternehmen auftreten, sollen nunmehr nur noch Gegenstand der Vergütungsvereinbarung zwischen dem Inkassodienstleister und dem Mandanten sein, so wie dies auch bei Rechtsanwälten üblich ist.
WPK will die Kohärenz der Regelungen weiterverfolgen
Die WPK wird die Angelegenheit weiterverfolgen. Hintergrund ist eine Entschließung des Deutschen Bundestages mit der Bitte an die Bundesregierung zu prüfen, ob die Kohärenz zwischen den berufsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsanwaltschaft einerseits und anderen Rechtsdienstleistern andererseits Anpassungen im Hinblick auf weitere Anforderungen notwendig macht (beispielsweise bei der Verschwiegenheitspflicht). Dafür soll das Gesetz bereits nach drei Jahren evaluiert werden.