23.03.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Erfolgshonorare für Rechtsanwälte

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Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vorgelegt. Danach soll es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten künftig gestattet sein, in größerem Umfang Erfolgshonorare zu vereinbaren und Verfahrenskosten zu übernehmen.

Wie der Entwurf erläutert, besteht im Rechtsdienstleistungsrecht aufgrund der jüngeren Entwicklungen im Markt für Rechtsdienstleistungen an verschiedenen Stellen Bedarf an einer Anpassung des Rechtsrahmens. Dies betreffe unter anderem die Befugnisse von Rechtsanwälten, bestimmte Vergütungsmodelle anzubieten.

Anpassung der Regeln für Erfolgshonorare

Bisher ist diesen die Vereinbarung von Erfolgshonoraren nur in sehr engen Grenzen erlaubt und die Übernahme von Verfahrenskosten vollständig untersagt. Dies gilt für nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) registrierte Inkassodienstleister aber nicht, weshalb es eine vermehrte Nachfrage nach deren Leistungen gibt – insbesondere für die Durchsetzung geringwertiger Forderungen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Rechtslage beim Vergleich zwischen Inkassodienstleistern und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten als inkohärent dar. Eine Gleichstellung der Anwaltschaft insbesondere für den Bereich der außergerichtlichen Forderungseinziehung den Inkassodienstleistern soll helfen.

Mehr Transparenz bei Inkassodienstleistungen

Um der gesteigerten Bedeutung von Inkassodienstleistungen im Verbraucherbereich Rechnung zu tragen, sollen Inkassodienstleister, die für Verbraucher und Verbraucherinnen agieren, künftig spezielle Informationspflichten beachten müssen. Dies soll ihre Dienstleistungen transparenter machen. Zur Stärkung der Rechtssicherheit soll zudem der Begriff der Inkassodienstleistung klarer gefasst werden. Es ist zudem ein Ausbau des Verfahrens zur Registrierung als Inkassodienstleister vorgesehen. Bisher gibt es keine verbraucherschützenden Regelungen im Rechtsdienstleistungsgesetz. Diese Lücke werde durch den Umstand verschärft, dass für Verbraucher tätige Inkassodienstleister häufig als sogenannte Legal-Tech-Unternehmen aufträten und dabei ihre Leistungen nach einemstandardisierten Prozess erbrächten. Hierbei wichen sie zum Teil erheblich von dem klassischen Bild eines Inkassodienstleisters ab.

(Dt. Bundestag vom 19.03.2021/Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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