In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Nun hat das BMF einen Referentenentwurf für ein „Jahressteuergesetz 2020“ (JStG 2020) veröffentlicht, der umfangreiche Steuergesetzesänderungen vorsieht.
Die geplanten Änderungen betreffen insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Darüber hinaus besteht ein Erfordernis zur Umsetzung eines unvermeidlich entstandenen technischen Regelungsbedarfs.
Auch Corona hat Einfluss auf den Entwurf
Hierzu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Auch Anpassungen im Kontext der Corona-Pandemie sind in den Gesetzesentwurf eingeflossen.
Maßnahmen im „Jahressteuergesetz 2020“
- Zielgenauere Ausgestaltung der Investitionsabzugsbeträge des § 7g EStG auch unter Berücksichtigung der vorübergehenden besonderen Situation der Corona-Krise.
- Erweiterung der steuerrechtlichen Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung, § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG.
- Einführung eines Datenaustauschs zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern, der im Lohnsteuerabzugsverfahren die bestehenden Verfahren mittels Papierbescheinigungen vollständig ersetzt, §§ 39 ff. EStG.
- Umsetzung der zweiten Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets.
- Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) auf Telekommunikationsdienstleistungen an sog. Wiederverkäufer.
Zudem wird weiterem fachlich gebotenem Regelungsbedarf im Steuerrecht nachgekommen. Dazu gehören insbesondere die Klarstellung von Zweifelsfragen sowie Folgeänderungen, Fehlerkorrekturen und sonstiger redaktioneller Änderungsbedarf.
Den Referentenentwurf zum „Jahressteuergesetz 2020“ (JStG 2020) finden Sie hier.
(BMF vom 17.07.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)