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14.02.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Entschädigung für einen benachteiligten schwerbehinderten Bewerber

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©Andrey Popov/fotolia.com

Führt ein öffentlicher Arbeitgeber nach einer Stellenausschreibung Auswahlgespräche durch, sind schwerbehinderte Bewerber nach § 165 Satz 3 SGB IX auch dann zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen, wenn die Stelle nur intern ausgeschrieben wurde.

In einem Streitfall vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte sich der schwerbehinderte Kläger bei der beklagten Bundesagentur um zwei intern ausgeschriebene Stellen mit identischem Anforderungsprofil in Berlin und Cottbus beworben. Die Beklagte lud den Kläger wegen der in Berlin zu besetzenden Stelle zu einem Auswahlgespräch ein; wegen der Stelle in Cottbus wurde der Kläger nicht zu einem derartigen Gespräch eingeladen. Nachdem der Kläger für beide Stellen nicht berücksichtigt worden war, hat er einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend gemacht.

Entschädigung muss gezahlt werden

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt (Urteil vom 01.11.2018 – 21 Sa 1643/17). Der Kläger sei wegen seiner Behinderung benachteiligt worden, weil er auf seine Bewerbung auf die in Cottbus zu besetzende Stelle nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Entschließe sich der öffentliche Arbeitgeber zur Durchführung von Auswahlgesprächen, müsse er einen schwerbehinderten Bewerber zu einem derartigen Gespräch einladen, auch wenn die Stelle nur intern ausgeschrieben worden sei; dies erfordere der Sinn und Zweck des § 165 Satz 3 SGB IX, mit dem für schwerbehinderte Menschen gleiche Bewerbungschancen hergestellt werden sollen.

Für jede Bewerbung ein Vorstellungsgespräch

Bei Mehrfachbewerbungen um Stellen mit identischem Anforderungsprofil genüge die Einladung zu nur einem Gespräch nur unter den oben genannten Voraussetzungen; ansonsten müsste aufgrund jeder Bewerbung ein gesondertes Auswahlgespräch geführt werden.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

(LAGBerlin-Brandenburg, PM vom 12.02.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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