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23.09.2026

Betriebswirtschaft, Meldung

EmpCo: Externe Prüfung schafft neues Betätigungsfeld

Durch die EmpCo gelten bald strengere Anforderungen für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbrauchern. Besonders Zukunftsversprechen müssen auf konkreten, überprüfbaren Umsetzungsplänen beruhen; deren Prüfung eröffnet Wirtschaftsprüfern ein weiteres Betätigungsfeld.

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© Andrey Popov / fotolia.com

Ab dem 27.09.2026 gelten neue Anforderungen an die Verwendung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbrauchern. Grundlage ist die europäische Empowering Consumers-Richtlinie (EmpCo, Richtlinie (EU) 2024/825), die in Deutschland insbesondere durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt wurde.

Die Neuregelungen sollen Verbraucher besser vor irreführenden Nachhaltigkeitsaussagen (Greenwashing) schützen und die Verlässlichkeit entsprechender Angaben erhöhen. Hierzu werden insbesondere die Anforderungen an Umweltwerbung und Nachhaltigkeitssiegel verschärft.

Aussagen über künftige Umweltleistungen im Fokus

Eine wesentliche Neuregelung betrifft § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG, der Aussagen über künftige Umweltleistungen adressiert. Danach gilt eine gegenüber Verbrauchern getroffene Umweltaussage über eine künftige Umweltleistung (zum Beispiel ein Versprechen zur Klimaneutralität bis zu einem bestimmten Zeitpunkt) als irreführend, wenn sie nicht auf klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen beruht, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind. Darüber hinaus wurde der Anhang des UWG, der stets unzulässige geschäftliche Handlungen aufführt, erweitert.

Prüfung des Umsetzungsplanes eröffnet weiteres Betätigungsfeld

Der Umsetzungsplan muss messbare und zeitgebundene Ziele sowie weitere für die Umsetzung erforderliche Elemente, wie die Zuweisung von Ressourcen, umfassen. Er ist zudem regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen zu überprüfen, dessen Erkenntnisse den Verbrauchern zur Verfügung zu stellen sind.

Als sachkundige Sachverständige kommen der Gesetzesbegründung zufolge auch Wirtschaftsprüfer/Abschlussprüfer in Betracht.


WPK vom 22.09.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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