I. Ziele des Entwurfs
Nach der Begründung des Entwurfs sollen die verfügbaren Einkommen gestärkt, Arbeitsanreize verbessert und Wachstumsimpulse gesetzt werden. Dabei setzt das BMF insb. auf Anpassungen des ESt-Tarifs, höhere Freibeträge sowie eine Erhöhung des Kindergelds. Zur Gegenfinanzierung werden einzelne steuerliche Vergünstigungen reduziert und hohe Einkommen stärker belastet. Eine Reform des EStG (oder der Besteuerung mit ESt) lässt der Entwurf aber vermissen.
II. Entlastungen für Arbeitnehmer und Familien
1. Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll ab 2027 von 1.230 € auf 1.430 € steigen. Nach der Begründung des BMF sollen dadurch künftig rund 1,3 Mio. Stpfl. keine Werbungskosten mehr gesondert nachweisen müssen. Dies wird ausdrücklich als Beitrag zum Bürokratieabbau verstanden.
2. Erhöhung des Grundfreibetrags
Der Grundfreibetrag soll von derzeit 12.348 € auf 12.564 € im Jahr 2027 und auf 12.900 € im Jahr 2028 steigen. Damit soll das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum steuerfrei gestellt werden.
3. Anpassungen bei Kindergeld und Kinderfreibeträgen
Der Kinderfreibetrag soll von derzeit 6.828 € auf 7.128 € im Jahr 2027 und auf 7.308 € im Jahr 2028 angehoben werden. Je Elternteil beträgt er damit 3.564 € im Jahr 2027 und 3.654 € im Jahr 2028. Zusammen mit dem unverändert bei 2.928 € liegenden Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ergeben sich Gesamtfreibeträge von 10.056 € im Jahr 2027 und 10.236 € im Jahr 2028. Parallel dazu steigt das Kindergeld von derzeit 259 € auf monatlich 267 € ab Januar 2027 und auf 272 € ab Januar 2028.
4. Höherer maximaler Grundlohn für Sonn- und Feiertagszuschläge
Der für die Berechnung steuerfreier Zuschläge maßgebliche maximale Grundlohn soll für Sonn- und Feiertagsarbeit ab 2027 von 50 € auf 75 € je Stunde angehoben werden. Für Nachtarbeit bleibt die Höchstgrenze unverändert bei 50 €. Zugleich ist eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vorgesehen: Tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge sollen künftig in demselben Umfang wie im Steuerrecht beitragsfrei sein. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt und dessen Bestimmungen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Für nicht tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge sowie für Nachtarbeitszuschläge bleibt es bei der bisherigen sozialversicherungsrechtlichen Begrenzung auf einen Grundlohn von 25 € je Stunde.
Der Bundesrat sieht die Anhebung kritisch. Er bittet zu prüfen, ob auf sie verzichtet werden kann, und schlägt stattdessen vor, die Zuschlagssätze für Sonntags- und Feiertagsarbeit (bisher 50% bzw. 125%) moderat anzuheben (BR-Drucks. 507/26 (B), Ziff. 1). Zur Begründung verweist er darauf, dass die unterschiedliche Grenze für Nachtarbeit einerseits und Sonn- und Feiertagsarbeit andererseits die Berechnung verkompliziert. Zudem profitierten von der höheren Grundlohngrenze nur Besserverdienende: Selbst das Einstiegsgehalt von Assistenzärzten an kommunalen Krankenhäusern entspreche einem Stundenlohn von rund 35 € und liege damit deutlich unter der bisherigen Grenze. Die Steuermindereinnahmen der Maßnahme beziffert der Bundesrat auf 70 Mio. € in voller Jahreswirkung.
5. Tarifliche Entlastung mittlerer Einkommen
Die zweite Progressionszone wird bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 € erweitert. Dadurch sollen insb. kleine und mittlere Einkommen entlastet werden.
III. Gegenfinanzierung durch höhere Belastungen
1. Ausweitung der Reichensteuer
Finanziert werden sollen diese Entlastungen insb. durch eine Ausweitung der Reichensteuer in zwei Schritten – zugleich nach Aussage des BMF ein Beitrag zu mehr Steuergerechtigkeit. Dafür soll die bislang erst oberhalb von rund 278.000 € greifende Reichensteuer von 45% (nach Abzug eines Betrags von 18.741,70 € in 2027 bzw. von 18.805,49 € in 2028, vierte Progressionsstufe) künftig bereits ab 250.000 € beginnen. Zudem ist eine weitere Tarifstufe mit 47% ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € (nach Abzug eines Betrags von 24.341,68 € in 2027 bzw. von 24.405,47 € in 2028) vorgesehen. Nach Auffassung des BMF soll dadurch die steuerliche Leistungsfähigkeit stärker berücksichtigt und die Entlastung niedrigerer Einkommen gegenfinanziert werden.
2. Kürzung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
Zur Gegenfinanzierung soll die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (siehe § 35a Abs. 3 EStG-E) eingeschränkt werden. Diese soll künftig nur noch 15% statt bisher 20% der begünstigten Aufwendungen betragen. Gleichzeitig sinkt der Höchstbetrag von 1.200 € auf 900 €. Diese steuerliche Förderung von Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen war ursprünglich auch zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und zur Förderung legaler Handwerkerleistungen geschaffen worden. Der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates hatte empfohlen, auf die Kürzung zu verzichten (BR-Drucks. 507/1/26, Ziff. 3). Der Bundesrat hat diese Empfehlung in seiner Stellungnahme nicht übernommen.
3. Höhere Pauschsteuer für Minijobs
Zudem soll der Pauschsteuersatz für geringfügige Beschäftigungen von 2% auf 5% steigen. Dies ist eine der umstrittensten Maßnahmen des Entwurfs, da dadurch insb. kleine Betriebe im Handel, Handwerk und Gastgewerbe mit höheren Personalkosten belastet werden könnten. Die Regelung soll ab 2027 gelten. Auch hier hatte der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates die Streichung der Anhebung empfohlen (BR-Drucks. 507/1/26, Ziff. 5), welcher der Bundesrat nicht gefolgt ist.
IV. Sonderregelung für Rechenzentren
Der Entwurf sieht außerdem die Einführung eines besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabs für Betriebe vor, die ausschließlich Rechenzentren i.S.d. Energieeffizienzgesetzes betreiben. Danach sollen 10% des GewSt-Messbetrags nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und 90% nach dem Verhältnis der nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung auf die Betriebsstättengemeinden verteilt werden. Der Bundesrat begrüßt die Neuregelung, möchte sie aber erweitern (BR-Drucks. 507/26 (B), Ziff. 2 bis 4): Der besondere Zerlegungsmaßstab soll auch für Unternehmen gelten, die Informationstechnik in einem Rechenzentrum betreiben (Co-Location). Zudem soll das Merkmal „ausschließlich“ durch „dem jährlichen Ertrag nach überwiegend“ ersetzt werden, damit die Regelung nicht durch wirtschaftlich unerhebliche Nebenbetriebe umgangen werden kann. Spätestens vier Jahre nach Ablauf des EZ 2027 soll die Bundesregierung die Regelung evaluieren und bei Bedarf einen alternativen Zerlegungsmaßstab prüfen.
V. Stellungnahme des Bundesrates
Der RegE wurde dem Bundesrat am 04.09.2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet (BR-Drucks. 507/26) und am 08.10.2026 in erster Lesung im Bundestag beraten (BT-Drucks. 21/8235). Am 16.10.2026 hat der Bundesrat seine Stellungnahme beschlossen (BR-Drucks. 507/26 (B)). Sie fällt schmal aus und beschränkt sich auf die Prüfbitte zu § 3b EStG und die Änderungen beim Zerlegungsmaßstab für Rechenzentren. Nicht übernommen hat das Plenum mehrere Empfehlungen seiner Ausschüsse (BR-Drucks. 507/1/26 vom 05.10.2026). Neben dem Verzicht auf die Kürzung der Handwerkerermäßigung und auf die Anhebung der Minijob-Pauschsteuer betrifft dies die Prüfbitte des Finanzausschusses, das Ehegattensplitting zu einem begrenzten Realsplitting umzubauen und die Mehreinnahmen für Kindergeld und Kinderfreibetrag zu verwenden. Für große Unruhe sorgte im Vorfeld jedoch ein anderer Vorschlag des Finanzausschusses. So hatte dieser mit einem ausformulierten Gesetzesvorschlag empfohlen, die zehnjährige Spekulationsfrist für private Grundstücksveräußerungen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) abzuschaffen (BR-Drucks. 507/1/26, Ziff. 2). Gewinne aus der Veräußerung nicht selbst genutzter Immobilien des Privatvermögens wären danach unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig gewesen. Die Ausnahme für selbst genutzte Immobilien sollte neu gefasst werden: An die Stelle der Kalenderjahrbetrachtung (Jahr der Veräußerung und die beiden vorangegangenen Jahre) sollte eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken von mindestens 36 zusammenhängenden Monaten treten, die höchstens sechs Monate vor der Veräußerung geendet hat. Gleichgestellt werden sollten die Nutzung durch ein Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, sowie die Überlassung an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Erfasst werden sollten alle Veräußerungen, bei denen die bisherige Frist am Tag der Verkündung noch nicht abgelaufen ist, ohne dass der bis dahin entstandene Wertzuwachs herausgerechnet worden wäre. Diese Empfehlung hat der Bundesrat zumindest nicht im Zusammenhang mit dem Einkommensteuerreformgesetz 2027 aufgegriffen. Die Stellungnahme des Bundesrates enthält zu § 23 EStG keine Aussage. Für Stpfl. mit Immobilien im Privatvermögen bleibt es damit vorerst bei der bisherigen Regelung und damit insbesondere der Spekulationsfrist mit den bekannten Ausnahmen. Eine Steuerbefreiung für sog. Scheidungsimmobilien hat der Bundesrat allerdings im Verfahren zum JStG 2026 vorgeschlagen (BR-Drucks. 447/26 (B), Ziff. 2).
VI. Fiskalische Auswirkungen
Nach den Berechnungen des BMF führt die Reform trotz der Gegenfinanzierungsmaßnahmen insgesamt zu Steuermindereinnahmen. In voller Jahreswirkung werden rund 1,55 Mrd. € für 2027 und rund 5,6 Mrd. € für 2028 erwartet. Die Entlastungen durch höhere Freibeträge und das Kindergeld übersteigen damit die geplanten Mehreinnahmen aus Reichensteuer, Handwerkerbonus und Minijob-Besteuerung.
VII. Fazit
Das Einkommensteuerreformgesetz sieht Entlastungen für Arbeitnehmer und Familien durch höhere Freibeträge, ein höheres Kindergeld und die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags vor. Dem stehen eine stärkere Belastung hoher Einkommen sowie Einschränkungen bei der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und eine Anhebung der Pauschsteuer für Minijobs gegenüber, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch intensiv diskutiert werden dürften. Eine grundlegende Reform des ESt-Rechts enthält der Entwurf nicht. Er bündelt vielmehr punktuelle Entlastungs- und Gegenfinanzierungsmaßnahmen.

