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02.08.2016

Meldung, Steuerrecht

Einkommensteuerpflicht bei Gewährung eines Optionsrechts

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Wer ein Optionsrecht hat, unterliegt für Einnahmen daraus der Einkommensteuer, sobald er die Option ausübt.

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Hamburg ging es um die Frage, ob die Ausübung von Aktienoptionen (sog. Stock Options) beim Kläger zu steuerbaren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geführt hat.

Die Gewährung eines Optionsrechts kann zu Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit führen, erklärt das Finanzgericht Hamburg im Urteil vom 05.04.2016 (Az. 6 K 81/15). Der Lohn fließt nicht schon mit der Einräumung des Rechts zu, zu einem späteren Zeitpunkt Aktien verbilligt zu erwerben, sondern grundsätzlich erst mit Ausübung der Option durch den verbilligten Erwerb der Aktien selbst.

Auch anderweitige Verwertung relevant

Der Vorteil aus einer Optionsgewährung fließt dem Arbeitnehmer als Optionsnehmer nicht nur dadurch zu, dass er die Optionsrechte ausübt, sondern auch dadurch, dass der Arbeitnehmer die Optionsrechte anderweitig verwertet. Eine solche anderweitige Verwertung liegt regelmäßig vor, wenn der Arbeitnehmer über das Recht verfügt, so etwa, wenn der Arbeitnehmer auf ein ihm zugewandtes Aktienankaufsrecht gegen Entgelt verzichtet.

(FG Hamburg, NL 02/2016/ Viola C. Didier)


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