Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) veröffentlicht. Die Umsetzung der Richtlinie betrifft zwar nicht die Berufsausübung im engeren Sinne, enthält aber zwei für den Berufsstand interessante Änderungen.
Die Digitalisierungsrichtlinie hat das Ziel, europaweit und grenzüberschreitend die Gründung von Gesellschaften und die Errichtung von Zweigniederlassungen zu vereinfachen. Digitale Instrumente und Prozesse machen die Verfahren effizienter und kostengünstiger.
Offenlegung nur noch im Unternehmensregister
Die Offenlegung von Unterlagen der Rechnungslegung wird umgestellt. Bislang sind die Unterlagen elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen und im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Erst danach werden sie an das Unternehmensregister übermittelt. Zukünftig soll die Offenlegung der Unterlagen direkt bei der das Unternehmensregister führenden Stelle eingereicht und in das Unternehmensregister eingestellt werden (§ 325 Abs. 1 Satz 2 HGB-E). Der Abruf von Unterlagen erfolgt dann ausschließlich über das Unternehmensregister.
Dies vermeidet künftig die bisher bestehende Doppelpublizität. Zudem wird die Funktion des Unternehmensregisters als „One-Stop-Shop“ für Unternehmensinformationen gestärkt.
Keine materiellen Änderungen
Materielle Änderungen ergeben sich in Deutschland daraus nicht. Der Bundesanzeiger Verlag betreibt den Bundesanzeiger und führt auch das Unternehmensregister. Das Einstellen von Unterlagen in das Unternehmensregister ist für die Offenlegungspflichtigen zukünftig gebührenpflichtig. Abrufgebühren sind aber nicht vorgesehen.
Digitalisierungsrichtlinie ermöglicht GmbH-Online-Gründung
Die Digitalisierungsrichtlinie führt außerdem die Online-Gründung der GmbH ein. Neu sind zudem Online-Verfahren zur Einreichung und Eintragung von bestimmten Urkunden und Informationen zur GmbH, AG und KGaA in Bezug auf Zweigniederlassungen.
Um die Online-Gründung der GmbH zu ermöglichen, schafft man künftig im Beurkundungsgesetz die Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation. Auch die öffentliche Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen durch Notare soll über Videokommunikation möglich sein.
So wird sich zukünftig die Eintragung von Zweigniederlassungen sowie die Einreichung von Urkunden und Informationen vollständig online erledigen lassen.
(WPK vom 08.01.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)