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23.05.2016

Meldung, Steuerrecht

Ehrenamt: Sind Entschädigungen zu versteuern?

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Die Ausübung eines Ehrenamts schließt eine Besteuerung nicht aus – auch dann, wenn man zur Ausübung als ehrenamtlicher Richter gesetzlich verpflichtet ist.

Das Finanzgericht Stuttgart hat entschieden, dass ehrenamtliche Richter steuerpflichtige Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen, die entsprechend zu versteuern sind.

Im entschiedenen Streitfall war der Kläger neben seiner nichtselbstständigen Arbeit als ehrenamtlicher Richter tätig. Für sein Ehrenamt erhielt er Reisekosten, eine Entschädigung für den Verdienstausfall von höchstens 20 Euro je Stunde bzw. bei zeitintensiven Verfahren von höchstens 39 Euro je Stunde unter Berücksichtigung der Höhe des regelmäßigen Bruttoverdiensts sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis von 5 Euro je Stunde nach dem Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz (JVEG). Im Haushaltsplan Baden-Württemberg sind Entschädigungen für ehrenamtliche Richter ausgewiesen.

Streit um steuerliche Behandlung des Ehrenamts

Der Kläger gab in seiner Steuererklärung an, die Entschädigungen nach dem JVEG seien nicht steuerbar. Sie seien keiner Einkunftsart zuzuordnen oder steuerfrei. Das Finanzamt behandelte die Entschädigungen nach dem JVEG mit Ausnahme der Reisekosten als steuerpflichtige Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Kein Erfolg vor dem Finanzgericht

Das FG Stuttgart hat mit Urteil vom 10.02.2016 (Az. 12 K 1205/14) entschieden, dass die Entschädigungen steuerpflichtige Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind. Nach Auffassung des Finanzgerichts schließt die Ausübung eines Ehrenamts eine Besteuerung nicht aus. Der Kläger führe seine Tätigkeit höchstpersönlich ohne feste Bezüge aus und sei in seiner Entscheidungsfindung nicht weisungsgebunden. Er schulde einen Arbeitserfolg: Die Mitwirkung an einer Entscheidung. Eine zuvor vereinbarte Arbeitszeit habe er nicht abzuleisten. Die Entschädigungen seien vom bestehenden Arbeitsverhältnis unabhängig und damit nicht bei diesem zu berücksichtigen.

Gesetzliche Pflicht zum Ehrenamt unerheblich für Besteuerung

Einer Besteuerung stehe nicht entgegen, dass der Kläger zur Ausübung des Amts gesetzlich verpflichtet sei und ein Ehrenamt ausübe. Auch Zahlungen aus öffentlichen Kassen könnten Einnahmen sein, die durch eine Erwerbstätigkeit veranlasst sind. Es gebe keine Norm, die Entschädigungen für ein Ehrenamt von der Besteuerung ausnehme. Steuerfrei seien nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG „Aufwandsentschädigungen“. Das JVEG verwende jedoch diesen Begriff nicht. Er bezeichne die Vergütungen als „Entschädigungen“. Auch im Haushaltsplan werde der Begriff „Entschädigung“ verwendet. Im Übrigen sei § 3 Nr. 12 EStG aus Gründen einer gleichmäßigen Besteuerung dahin gehend auszulegen, dass nur die Erstattung solcher Aufwendungen von der Steuer befreit sei, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, ggf. typisierend und pauschalierend, abziehbar seien. Steuerfrei seien daher lediglich die erstatteten Reisekosten, da diese durch die Ausübung im öffentlichen Dienst entstanden seien.

Das FG Stuttgart hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (BFH-Az. IX R 10/16).

(FG Stuttgart vom 11.05.2016 / Viola C. Didier)


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