Die Schweigepflicht unter der Lupe: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 19.11.2020 in der Rechtssache Rechtsanwalt Klaus Müller ./. Bundesrepublik Deutschland entschieden, dass der Beschwerdeführer, ein deutscher Rechtsanwalt, der sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, zur Aussage verpflichtet werden kann.
Unter Berufung auf seine anwaltliche Schweigepflicht hatte sich der Beschwerdeführer geweigert, als Zeuge in einem Strafverfahren gegen die ehemaligen Geschäftsführer von vier Unternehmen auszusagen, denen er vor ihrer Insolvenz Rechtsberatung erteilt hatte. Der Beschwerdeführer war nur vom derzeitigen Geschäftsführer dieser Unternehmen von seiner Vertraulichkeitspflicht befreit worden, nicht jedoch von den anderen ehemaligen, ebenfalls angeklagten Geschäftsführern.
Wie weit geht die Schweigepflicht?
Trotz widersprüchlicher Rechtsprechung in Deutschland zu § 53 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 70 StPO zum Umfang der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht kommt der EGMR zum Ergebnis, dass der Antragsteller keine Gefahr lief, wegen einer Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäß § 203 StGB verurteilt zu werden. Der EGMR sah keine Verletzung von Art. 8 EMRK, der Rechtsanwalt wurde wegen seiner Verweigerung zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 600 Euro verpflichtet. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Verfassungsbeschwerde ohne Begründung nicht angenommen.
(BRAK vom 26.11.2020/Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)