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03.04.2020

Betriebswirtschaft, Meldung

EEG 2017: IDW PH 9.970.12 und IDW PH 9.970.14 aktualisiert

Beitrag mit Bild

©JürgenFälchle/fotolia.com

Der Energiefachausschuss (EFA) des IDW hat die zwei IDW-Prüfungshinweise für die bevorstehende Prüfungssaison EEG 2017: IDW PH 9.970.12 und IDW PH 9.970.14 aktualisiert sowie Hinweise zur Corona-Krise gegeben.

Die IDW Prüfungshinweise enthalten Beispiele für Prüfungshandlungen und Formulierungsvorschläge für die Berichterstattung des Wirtschaftsprüfers über die jeweilige Prüfung. Sie werden in Heft 4/2020 der IDW Life veröffentlicht.

IDW PH 9.970.12 und IDW PH 9.970.14

Für beide IDW Prüfungshinweise

  • IDW Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfungen nach § 75 Satz 2 EEG 2017, § 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG und § 17f Abs. 5 Satz 2 EnWG i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG der Abrechnungen von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, stromkostenintensiven Unternehmen, Letztverbrauchern und Eigenversorgern für das Kalenderjahr 2019 (IDW PH 9.970.12)
  • IDW Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfung im Zusammenhang mit der Antragstellung von Schienenbahnen auf Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2017 (IDW PH 9.970.14)

finden IDW-Mitglieder nach dem Einloggen im Mitgliederbereich „Mein IDW“ in der Rubrik Arbeitshilfen, Support Dokumente, Branchen, Änderungsfassungen Energie, jeweils eine Fassung, aus der die Änderungen im Vergleich zur Vorversion ersichtlich werden.

Hinweise zur Corona-Krise

Die Corona-Krise macht auch vor dem Energiebereich nicht halt. In der Regel werden die Prüfungen oder zumindest wichtige Teile davon vor Ort beim Mandanten durchgeführt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Beschränkungen sollten Wirtschaftsprüfer und Mandant rechtzeitig klären, ob und welche alternativen Prüfungshandlungen der Wirtschaftsprüfer durchführen kann.

Unter Ausnutzung der heutigen technischen Möglichkeiten kommen Videokonferenzen, Rundgänge mit Bildübertragung über das Smartphone oder Tablet, eingescannte oder fotografierte Unterlagen oder Bildschirme, Kurzbesuch mit entsprechendem Sicherheitsabstand, Nutzung des Postweges sowie Remote-Zugänge in Betracht. In Abhängigkeit vom Einzelfall hat der Wirtschaftsprüfer zu beurteilen, ob er auf diesem Wege ausreichend geeignete Prüfungsnachweise erlangen kann. Ist dies nicht der Fall, hat er sein Prüfungsurteil aufgrund des Vorliegens eines Prüfungshemmnisses zu modifizieren.

(IDW vom 27.03.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Betriebswirtschaft:
Owlit-Modul „Bilanzrecht (Bundesanzeiger Verlag)“


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