Das DRSC hat den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 10 verabschiedet. Mit DRÄS 10 werden hauptsächlich die Regelungen in DRS 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss zur Inflationsbereinigung durch Indexierung klargestellt.
Darüber hinaus werden redaktionelle Änderungen an DRS 16 Halbjahresfinanzberichterstattung, DRS 19 Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises und DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) vorgenommen, welche durch Paragrafenverschiebungen im Wertpapierhandelsgesetz aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG bedingt sind.
Weitere redaktionelle Änderungen an
- DRS 16 Halbjahresfinanzberichterstattung,
- DRS 19 Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises und
- DRS 23 Kapitalkonsolidierung
wurden infolge des Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG) vorgenommen.
DRÄS 10 zur Bekanntmachung bereit
DRÄS 10 wurde nun zum Zwecke der gem. § 342 Abs. 2 HGB erforderlichen Bekanntmachung an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weitergeleitet. Eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen im Vergleich zu E-DRÄS 10 finden Sie unter dem Link.
(DRSC vom 31.10.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)