Nachdem der HGB-Fachausschuss DRÄS 9 verabschiedet hatte, hat nun auch der IFRS-Fachausschuss dem Änderungsstandard am vergangenen Donnerstag zugestimmt.
Mit DRÄS 9 Änderungen des DRS 17 (geändert 2010) Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder, Änderung des DRS 20 Konzernlageberichts reagiert das DRSC auf das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.05.2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre (Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Aktionärsrechte-Richtlinie – im Folgenden „ARUG II“).
Änderungen an DRS 17 und DRS 20
Die Änderungen an DRS 17 und DRS 20 aufgrund des ARUG II stehen unter zwei Vorbehalten. Zum einen besteht der Vorbehalt, dass die im Regierungsentwurf enthaltenen Änderungen betreffend den (Konzern-) Anhang und (Konzern-) Lagebericht deckungsgleich in das endgültige ARUG II einfließen.
Erstanwendung von DRÄS 9 noch offen
Zum anderen ist das Datum der Erstanwendung dieser Änderungen in DRS 17 und DRS 20 nicht konkret benannt, da noch offen ist, welchen Zeitpunkt das Gesetz in diesem Zusammenhang vorsehen wird. Insofern erstreckte sich die Verabschiedung des DRÄS 9 durch die Fachausschüsse auf den konkreten Inhalt der erwarteten Änderungen am HGB sowie auf das allgemeine – nicht aber das konkrete – Datum der Erstanwendung.
Die Änderungen gegenüber E-DRÄS 9 sind in einer Unterlage dargestellt, die Sie hier herunterladen können. Die cover note zu TOP 2 der 78. Sitzung, in der die wesentlichen Änderungen beschrieben werden, finden Sie unter dem Link.
(DRSC vom 25.10.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)