22.04.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

DRSC: DRÄS 6 und DRÄS 7 verabschiedet

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Mit DRÄS 7 werden die Vorgaben und Empfehlungen des DRS 16 Zwischenberichterstattung an die neue Gesetzeslage angepasst, wonach die Pflicht zur Quartalsberichterstattung weggefallen ist.

Das DRSC hat den geänderten Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 6 (DRÄS 6) und den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 7 verabschiedet.

Gegenstand der erneuten Verabschiedung des DRÄS 6 waren Anpassungen an den Formulierungen der Tz. K231a und Tz. K231c des DRS 20. Die Neuformulierung dieser Textziffern war notwendig geworden, nachdem das DRSC nach der Verabschiedung des DRÄS 6 am 29.02.2016 auf potenzielle Missverständnisse hingewiesen worden war.

Neuerungen bei DRÄS 6 und DRÄS 7

Mit DRÄS 7 werden die Vorgaben und Empfehlungen des DRS 16 Zwischenberichterstattung an die neue Gesetzeslage angepasst, wonach die Pflicht zur Quartalsberichterstattung weggefallen ist. DRÄS 6 und DRÄS 7 wurden zum Zwecke der gem. § 342 Abs. 2 HGB erforderlichen Bekanntmachung an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weitergeleitet.

Das DRSC veröffentlicht die Änderungsstandards DRÄS 6 und DRÄS 7 als near final Standard.

(DRSC vom 22.04.2016 / Viola C. Didier)


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