• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Doppelbesteuerung: Zum Abzug ausländischer Steuer

13.07.2016

Meldung, Steuerrecht

Doppelbesteuerung: Zum Abzug ausländischer Steuer

Beitrag mit Bild

Der deutsche Fiskus muss die Minderung seines Steueraufkommens nicht hinnehmen, wenn eine missbräuchliche Gestaltung vorliegt, so der BFH.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem aktuellen Urteil mit den Abzugsmöglichkeiten ausländischer Steuern beschäftigt. Zwar wird eine Doppelbesteuerung durch eine Vielzahl von nationalen und völkerrechtlichen Vorschriften und Vereinbarungen vermieden, im Falle eines steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs muss der Fiskus die Minderung seines Steueraufkommens aber nicht hinnehmen.

Sind dem Steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen einer GmbH zuzurechnen, da eine zwischen ihm und der GmbH bestehende Beteiligungskonstruktion über ausländische Gesellschaften als Gestaltungsmissbrauch anzusehen ist, kann er die von einer zwischengeschalteten Auslandsgesellschaft im Ausland gezahlte Dividendensteuer nicht von seinen Einkünften abziehen, wie der BFH mit Urteil vom 2.3.2016 (Az. I R 73/14) klargestellt hat.

Anrechnung ausländischer Dividendensteuer?

In dem entschiedenen Streitfall war der im Inland ansässige Kläger über die im Ausland ansässigen Gesellschaften V, B und F an einer inländischen GmbH beteiligt. Zwischen den Beteiligten war unstreitig, dass die Beteiligungskonstruktion als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 der Abgabenordnung anzusehen war. Gewinnausschüttungen der GmbH führten daher beim Kläger unstreitig zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Da im Ausland für Gewinnausschüttungen der V an F eine Dividendensteuer entstanden war, begehrte der Kläger aber, diese ausländische Steuer gemäß § 34c Abs. 3 EStG einkünftemindernd zu berücksichtigen. Finanzamt, Finanzgericht und schließlich der BFH lehnten dies ab.

Wann liegt eine Doppelbesteuerung vor?

Der Abzug einer ausländischen Steuer ist gemäß § 34c Abs. 3 EStG nur zulässig, wenn dieselbe Person auf dieselben Einkünfte inländische und zugleich ausländische Steuer zu entrichtet hat. Nur dann kann von einer Doppelbesteuerung gesprochen werden, die § 34c EStG vermeiden will. Im Streitfall wurde allerdings nicht der inländische Kläger, sondern die zwischengeschaltete Gesellschaft V zur Dividendensteuer herangezogen. Ohne Bedeutung ist, dass die Zwischenschaltung der V rechtsmissbräuchlich und dem Kläger deshalb die Gewinnausschüttung unmittelbar zuzurechnen war. Denn bei einer angemessenen und damit nicht rechtsmissbräuchlichen Gestaltung der Beteiligungsverhältnisse wäre die ausländische Dividendensteuer überhaupt nicht angefallen. Folglich muss der deutsche Fiskus die Minderung seines Steueraufkommens nicht hinnehmen.

(BFH vom 13.7.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

nx123nx/123rf.com


18.03.2024

Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

Im Bereich des EU-Gesellschaftsrechts sollen digitale Lösungen den Verwaltungsaufwand drastisch verringern und Gesellschaften von Bürokratie entlasten.

weiterlesen
Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

Meldung

©Sashkin/fotolia.com


18.03.2024

Frist für Corona-Schlussabrechnungen auf den 30.09.2024 verlängert

Die Frist für Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen wurde auf den 30.09.2024 verlängert.

weiterlesen
Frist für Corona-Schlussabrechnungen auf den 30.09.2024 verlängert

Meldung

©8vfanrf /123rf.com


15.03.2024

KapMuG: Schnellere Musterverfahren bei Anlegerschäden

Mit der Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sollen Anleger künftig schneller zu ihrem Recht kommen und die Verfahren für die Gerichte leichter handhabbar werden.

weiterlesen
KapMuG: Schnellere Musterverfahren bei Anlegerschäden

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank