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10.11.2015

Meldung, Steuerrecht

Dienstwagen: Zur Berechnung des geldwerten Vorteils

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Dienstwagen: Die Berechnung des geldwerten Vorteils beim Arbeitnehmer macht oft Probleme.

In einem aktuellen Fall stritten die betroffenen vor dem Finanzgericht Düsseldorf über die Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines Dienstfahrzeuges zur privaten Nutzung.

Der Kläger hatte mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die private Nutzung eines Dienstfahrzeuges geschlossen und den geldwerten Vorteil, bemessen nach der sog. 1%-Regelung, monatlich als geldwerten Vorteil versteuert. Er machte geltend, den geldwerten Vorteil nach der sog. Escape-Klausel auf der Grundlage einer individuellen Berechnung der tatsächlichen Kosten zu bemessen; hiernach ergab sich ein Nutzungswert von knapp 3.000 Euro. Diesen Ansatz machte er abzüglich des bisher zugrunde gelegten geldwerten Vorteils von 6.000 Euro abzüglich seiner Zuzahlung zur Leasingrate von 3.200 Euro beim Finanzamt geltend – mithin ein Korrekturbetrag von über 6.600 Euro.

Streitpunkt Zuzahlung zur Leasingrate

Das Finanzamt setzte dagegen einen Korrekturbetrag von lediglich knapp 3.4000 Euro an, die Zuzahlung zur Leasingrate sei ausweislich der Gehaltsabrechnungen bereits bei Bemessung des pauschalen Nutzungswertes nach der 1%-Methode mindernd in Ansatz gelangt. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Die Argumentation des Finanzamts treffe bereits deshalb nicht zu, so der Kläger, weil der Nutzungswert im Rahmen der Veranlagung nun nicht mehr nach der sog. 1%-Methode versteuert werde, sondern aufgrund der sog. Fahrtenbuchmethode; eine bisherige Minderung um die Leasingzuzahlung bliebe damit fehlerhaft unberücksichtigt.

Kein Erfolg vor dem Finanzgericht

Vor dem Finanzgericht hatte der Kläger keinen Erfolg (Urteil vom 23.03.2015, Az. 15 K 296/15 E). Das Finanzamt habe die Berechnung des geldwerten Vorteils zutreffend vorgenommen. Der geldwerte Vorteil sei nach der sog. Escape-Klausel auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten zu bemessen, die sich hier auf monatlich knapp 3.999 Euro beliefe. Um die bisherige Besteuerung des Nutzungswertes durch den Arbeitgeber nach der sog. 1 %-Regelung zu korrigieren, sei dieser Betrag in Abzug zu bringen. Auch die Zuzahlung zur Leasingrate sei als Teil seiner Aufwendungen als Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Indes ergab sich aus den vom Kläger vorgelegten Gehaltsabrechnungen, dass bereits der vom Arbeitgeber angesetzte Nutzungswert von 6.600 Euro um die Leasingzuzahlung des Klägers gemindert war.

Von vorneherein keine Belastung

Die von den Klägern angeführten „Zuzahlungen Leasingrate“ waren, wie sich aus den Gehaltsabrechnungen ergab, in dem versteuerten Pauschalbetrag von 6.600 Euro nicht enthalten. Mangels Versteuerung im pauschalen Verfahren der 1%-Regelung entfalle umgekehrt auch ein Abzug im vorliegenden Verfahren, erklärten die Richter; insoweit habe der Kläger keine Aufwendungen getragen bzw. sei von vorneherein nicht belastet worden.

(FG Düsseldorf / Viola C. Didier)


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