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18.11.2016

Meldung, Steuerrecht

Details zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität

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Deutschland verfolgt das Ziel, bis 2020 seinen CO2-Ausstoß gegenüber 1990 um mindestens 40 Prozent zu senken.

Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 sieht einige Änderungen am Kraftfahrzeugsteuergesetz und am Einkommensteuergesetz vor.

Um die Akzeptanz und Attraktivität für Elektromobilität zu steigern und zeitnah aus umweltpolitischen Gründen einen zunehmenden Anteil von Elektrofahrzeugen an den Neuzulassungen zu erreichen, ist es aus Sicht der Bundesregierung notwendig, die bestehende Kostenlücke im Vergleich zu konventionellen Kraftfahrzeugen zu reduzieren. Die Bundesregierung hat daher ein Gesamtpaket aus zeitlich befristeten Kaufanreizen, weiteren Mitteln für den Ausbau der Ladeinfrastruktur, zusätzlichen Anstrengungen bei der öffentlichen Beschaffung von Elektrofahrzeugen sowie aus steuerlichen Maßnahmen in einem Gesamtumfang von 1 Mrd. Euro entwickelt.

Kaufprämie für Elektrofahrzeuge seit dem 1. Juli 2016

Ein Teil der Kostenlücke wird seit dem 1. Juli 2016 über die Gewährung einer Kaufprämie geschlossen. Der Umweltbonus wird in Höhe von 4.000 Euro für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge und in Höhe von 3.000 Euro für Plug-In Hybride jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und der Industrie finanziert. Flankierend sollen über steuerliche Lenkungswirkungen Anreize für den Umstieg auf klimafreundliche Fahrzeuge geschaffen werden.

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für 10 Jahre

Für alle reinen Elektrofahrzeuge (einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge) mit erstmaliger Zulassung vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2015 galt eine von fünf auf zehn Jahre verlängerte Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Bei erstmaliger Zulassung solcher Fahrzeuge seit dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 gilt eine fünfjährige Steuerbefreiung. Diese Kraftfahrzeugsteuerbefreiung wird rückwirkend zum 1. Januar 2016 in eine zehnjährige Steuerbefreiung geändert. Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird deshalb auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektro-Umrüstungen ausgeweitet.

Arbeitgeber mit Ladeinfrastruktur begünstigt

Arbeitgeber sollen sich durch einen steuerlichen Anreiz stärker an dem Ausbau der Ladeinfrastruktur beteiligen. Deshalb wird eine Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers eingeführt. Zusätzlich wird die Überlassung von Ladevorrichtungen an Arbeitnehmer begünstigt. Mehr zu den steuerlichen Aspekten für Arbeitgeber lesen Sie im Fachbeitrag „Neue Sonderregeln für Privat- und Firmenwagen“ von RA Dr. Monika Wünnemann in DER BETRIEB vom 21.10.2016, Heft 42, Seite 2438 ff. sowie online unter DB1218197.

(BMF, PM vom 16.11.2016/ Viola C. Didier)


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