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11.03.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Datenverarbeitung: Einwilligung setzt aktives Handeln voraus

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Der EuGH-Generalanwalt Szpunar hat sich in seinen Schlussanträgen mit den Anforderungen an die Wirksamkeit einer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO befasst. Nach seiner Meinung liegt keine wirksame Einwilligung vor, wenn ein Mobilfunkkunde in einem standardisierten Vertrag handschriftlich die Anfertigung und Speicherung von Ausweiskopien verweigern muss.

Wenn eine Person auf einem ansonsten standardisierten Vertrag handschriftlich erklären muss, dass sie die Einwilligung betreffend die Anfertigung und Aufbewahrung von Fotokopien ihrer Ausweispapiere verweigert, liege mangels Freiwilligkeit keine wirksame Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten vor.

Dies antwortet der Generalanwalt Maciej Szpunar in seinen Schlussanträgen vom 04.03.2020 in der Rs. C‑61/19 auf die Fragen des vorlegenden rumänischen Gerichts, welche Anforderungen an die Merkmale einer wirksamen Einwilligung, die Freiwilligkeit und „Kenntnis der Sachlage“ nach Art. 2 lit. h Datenschutzrichtlinie 95/46 bzw. Art. 4 Nr. 11 DSGVO zu stellen sind.

Einwilligung zur Datenverarbeitung streitig

Nach Ansicht des Generalanwalts sind zur Bejahung der Freiwilligkeit ein aktives Verhalten und ein hohes Maß an Autonomie der jeweiligen Person erforderlich. Weiter könne nur dann von einer Einwilligung in Kenntnis der Sachlage ausgegangen werden, wenn völlig außer Zweifel stehe, dass der Betroffene ausreichend informiert wurde. Hierfür sei nötig, dass u.a. darüber informiert wurde, für welchen Zweck die Datenerhebung erfolge und ob eine Weitergabe an Dritte möglich ist. Zu einer informierten Einwilligung gehöre aber auch das Wissen darüber, ob die Einwilligung in die Datenverarbeitung Voraussetzung für den Vertragsabschluss sei. Die Beweislast für das Vorliegen der Wirksamkeitsvoraussetzungen liege beim Verantwortlichen.

(DAV, EiÜ vom 06.03.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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