• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Darlehensverluste bei Freiberuflern als Betriebsausgabe

08.08.2016

Meldung, Steuerrecht

Darlehensverluste bei Freiberuflern als Betriebsausgabe

Beitrag mit Bild

Kein eigenes wirtschaftliches Gewicht eines Geldgeschäftes von Freiberuflern liegt vor, wenn das Geschäft ohne die Aussicht auf neue Aufträge nicht zustande gekommen wäre.

Wann können Darlehensverluste von Darlehenszinsen bei Freiberuflern als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt werden? Mit dieser Frage hat sich jüngst das Finanzgericht Hamburg beschäftigt.

Bei der Ausübung eines freien Berufs stehen der Einsatz von Intellekt und der durch qualifizierte Ausbildung erworbenen Kenntnisse oder eine schöpferische Begabung im Vordergrund. Der Umfang des Betriebsvermögens wird durch die Erfordernisse des Berufs begrenzt. Geldgeschäfte, wie z. B. Darlehensgewährung oder Beteiligungserwerb, sind daher bei Angehörigen eines freien Berufs im Regelfall nicht beruflich veranlasst, es sei denn, das Geldgeschäft steht objektiv in einem unmittelbaren und notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der freiberuflichen Betätigung. Ein solcher Veranlassungszusammenhang besteht z. B. bei der Darlehensgewährung eines Steuerberaters zur Rettung von Honorarforderungen oder bei der Beteiligung eines Architekten an einer Bauträgergesellschaft.

Betriebliche Veranlassung bei Freiberuflern

Nicht betrieblich veranlasst sind hingegen Geldgeschäfte, bei denen nicht zu erkennen ist, in welcher Hinsicht das finanzielle und persönliche Engagement des Steuerpflichtigen die freiberufliche Praxis fördern könnte. Ferner gehört die Beteiligung oder Kapitalanlage eines Angehörigen der freien Berufe dann nicht zum (notwendigen) Betriebsvermögen, wenn sie ein eigenes wirtschaftliches Gewicht hat. Darlehensverluste eines Freiberuflers – im aktuellen Streitfall handelte es sich um einen Rechtsanwalt – führen also dann nicht zu (Sonder-) Betriebsausgaben, wenn das Geldgeschäft ein eigenes wirtschaftliches Gewicht hat.

Wann hat das Darlehnsgeschäft eigenes wirtschaftliches Gewicht?

Ein eigenes wirtschaftliches Gewicht ist z. B. anzunehmen, wenn es dem Steuerpflichtigen auf die Kapitalanlage ankommt und die Gewinnung von Aufträgen lediglich ein erwünschter Nebeneffekt ist, beispielsweise, wenn mit der Darlehenshingabe ein Geschäft finanziert wird, bei dem die Erzielung eines Spekulationsgewinns nicht ausgeschlossen ist wie es im Streitfall der Fall war. Eine damit ggf. verbundene Förderung einer Mandatsbeziehung berührt als lediglich erwünschter Nebeneffekt die Versagung eines Betriebsausgabenabzugs nicht, stellte das FG Hamburg mit Urteil vom 16.02.2016 (Az. 2 K 170/13) klar.

(FG Hamburg, NL 02/2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

nx123nx/123rf.com


18.03.2024

Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

Im Bereich des EU-Gesellschaftsrechts sollen digitale Lösungen den Verwaltungsaufwand drastisch verringern und Gesellschaften von Bürokratie entlasten.

weiterlesen
Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

Meldung

©Sashkin/fotolia.com


18.03.2024

Frist für Corona-Schlussabrechnungen auf den 30.09.2024 verlängert

Die Frist für Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen wurde auf den 30.09.2024 verlängert.

weiterlesen
Frist für Corona-Schlussabrechnungen auf den 30.09.2024 verlängert

Meldung

©8vfanrf /123rf.com


15.03.2024

KapMuG: Schnellere Musterverfahren bei Anlegerschäden

Mit der Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sollen Anleger künftig schneller zu ihrem Recht kommen und die Verfahren für die Gerichte leichter handhabbar werden.

weiterlesen
KapMuG: Schnellere Musterverfahren bei Anlegerschäden

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank