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27.10.2026

Meldung, Steuerrecht

Cum-Ex-Geschäfte: Bank muss Millionen an Hinterziehungszinsen zahlen

Die Muttergesellschaft einer Bank muss wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften Hinterziehungszinsen in zweistelliger Millionenhöhe zahlen. Frühere rechtskräftige Feststellungen können dabei Bindungswirkung entfalten, entschied das FG Hamburg.

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Das Finanzgericht Hamburg hat die Festsetzung von Hinterziehungszinsen in zweistelliger Millionenhöhe im Zusammenhang mit Cum-Ex-Aktiengeschäften bestätigt. Mit Urteil vom 23.09.2026 (6 K 44/22) entschied das Gericht, dass die Voraussetzungen einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung erfüllt waren.

Streit um Steueranrechnungen in Millionenhöhe

Eine Bank hatte zwischen 2007 und 2009 außerbörsliche Aktiengeschäfte rund um den Dividendenstichtag durchgeführt. Dabei erzielte sie Kapitalerträge in Millionenhöhe. Das Finanzamt rechnete zunächst Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in zweistelliger Millionenhöhe an, nahm diese Anrechnungen jedoch 2020 zurück.

Die dagegen gerichtete Klage blieb bereits in einem früheren Verfahren erfolglos (6 K 228/20). Anschließend setzte das Finanzamt Hinterziehungszinsen fest. Die klagende Muttergesellschaft der Bank bestritt, dass eine Steuerhinterziehung vorgelegen habe.

FG bestätigt vorsätzliche Steuerhinterziehung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Nach seiner Auffassung waren gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden. Die Steuererklärungen und Bescheinigungen hätten den Eindruck vermittelt, dass anrechenbare Kapitalertragsteuer einbehalten worden sei. Tatsächlich habe die Bank lediglich Dividendenkompensationszahlungen erhalten, auf die keine Kapitalertragsteuer erhoben worden sei. Die dadurch erlangten ungerechtfertigten Steuervorteile beruhten nach Überzeugung des Gerichts auf vorsätzlichem Handeln.

Frühere Entscheidung entfaltet Bindungswirkung

Das FG verwies zudem auf das rechtskräftige Urteil vom 09.11.2023 (6 K 228/20). Dessen tragende Feststellungen zur Steuerhinterziehung seien nach § 110 Finanzgerichtsordnung für das aktuelle Verfahren zumindest teilweise bindend. Die Muttergesellschaft schulde die Hinterziehungszinsen, da die Steuerhinterziehung zugunsten ihrer Organgesellschaft erfolgt sei.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof möglich.


FG Hamburg vom 26.10.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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