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09.07.2020

Meldung, Steuerrecht

Corona: Zur Beantragung von Überbrückungshilfen

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©limbi007/123rf.com

Die neuen Überbrückungsgelder sind Bestandteil des Konjunkturpakets der Bundesregierung. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer agieren bei der Bewilligung der Überbrückungshilfen als Scharnier zwischen Staat und Mandant.

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer fungieren bei der Bewilligung der Überbrückungshilfen als „Gütesiegel“: Fördergelder fließen erst, wenn sie die geltend gemachten Umsatzrückgänge und fixen Betriebskosten von Unternehmen in geeigneter Weise geprüft und bestätigt haben.

Praxisnahe Regelungen sind gefragt

Damit die Funktion als Gütesiegel aber nicht überbordende Bürokratieprozesse für den Berufsstand nach sich zieht, macht sich die BStBK für eine standardisierte und praxisnahe Regelung stark. Sie fordert eine klare Abgrenzung der förderfähigen Kosten. So können sie möglichst einfach aus der Buchhaltung übernommen und in den Antrag auf Förderung eingespielt werden. Erfreulicherweise sind im Antragsformular viele BStBK-Anliegen berücksichtigt. „Auch von einer Haftung gegenüber dem die Zuschüsse auszahlenden Land sind Steuerberater, wie von uns gefordert, ausdrücklich freigestellt“, so BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab.

Keine nachträgliche Aufstockung der Überbrückungshilfen

Für den Berufsstand problematisch ist allerdings, dass beantragte Überbrückungsgelder nicht nachträglich aufgestockt werden können. Sollte also ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer zu vorsichtig geschätzt haben und sich bei der Endabrechnung herausstellen, dass der Mandant Anspruch auf eine höhere Überbrückungshilfe gehabt hätte, soll der Differenzbetrag entgegen bisheriger Aussagen nicht nachgezahlt werden. Eine Abwälzung dieses Risikos lehnt die BStBK ab.

Die BStBK unterstützt den Berufsstand bei der Beantragung der Überbrückungshilfe. So finden Steuerberater erste Informationen in einem BStBK-FAQ-Katalog und einer Checkliste u. a. zu Unterlagen für den Antragsteller sowie einer weiteren Checkliste zu Unterlagen für die Antragstellung der Neumandanten unter www.bstbk.de.

(BStBK, PM vom 08.07.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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