Die Rückforderung einer ausgezahlten Corona-Soforthilfe von einem Solo-Selbstständigen ist rechtmäßig, wenn dieser sich bereits bei Beantragung des Zuschusses in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.01.2021 (20 K 4706/20) die Klage eines selbstständigen freischaffenden Künstlers gegen die Zurücknahme eines Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro durch die Bezirksregierung Düsseldorf abgewiesen.
Voraussetzungen der Corona-Soforthilfe
Zur Urteilsbegründung hat die 20. Kammer des Gerichts ausgeführt, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses hätten bei Erlass des Bewilligungsbescheides nicht vorgelegen. Grundlage für die Bewilligung seien das “Corona Soforthilfeprogramm des Bundes” und die Richtlinie “NRW-Soforthilfe 2020” gewesen. Hiernach erfolge die Soforthilfe, wenn Unternehmen aufgrund von Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Krise in ihrer Existenz bedroht seien. Diese dürften sich nicht bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.
Existenzbedrohende Schwierigkeiten durch Corona
Dementsprechend müsse der jeweilige Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in existenzbedrohende Schwierigkeiten geraten sei. Eine solche Erklärung habe der Solo-Selbstständige hier bei Antragstellung abgegeben, obgleich er bereits zum Stichtag 31.12.2019 zahlungsunfähig gewesen sei. Denn er habe fällige Steuerverbindlichkeiten von insgesamt 360.000 Euro nicht beglichen und sei auch nicht in der Lage, diese zu begleichen.
Der Kläger gehe fehl in seiner Auffassung, für ihn als Solo-Selbstständiger sei nicht erkennbar gewesen, dass er das Merkmal “Unternehmen in Schwierigkeiten” prüfen müsse. Es habe ihm oblegen zu eruieren, ob er insoweit antragsberechtigt sei. Dies hätte er durch eine Nachfrage bei der Bezirksregierung klären können.
(VG Düsseldorf vom 12.01.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)