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06.04.2020

Meldung, Steuerrecht

Corona-Krise: Sonderregelungen für Grenzpendler

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©DenysRudyi/fotolia.com

Der Empfehlung, möglichst zuhause zu bleiben, kommen viele Bürger und Bürgerinnen nach. Vor Herausforderungen stellt dies auch Grenzpendler, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln – mit steuerlichen Folgen.

Die Corona-Krise stellt auch Grenzpendler vor neue Herausforderungen. Wenn sie nun, wie von den Gesundheitsbehörden empfohlen, vermehrt ihrer Tätigkeit im Homeoffice nachgehen, kann dies auch steuerliche Folgen auslösen, etwa dann, wenn nach den zugrunde liegenden Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens der beiden betroffenen Staaten das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts führt.

Problem: Unterschiedliche Doppelbesteuerungsabkommen

Nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich ändern die zusätzlichen Homeoffice-Tage nichts an der vorgesehenen Aufteilung der Besteuerungsrechte. Im Hinblick auf Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten, etwa mit Luxemburg, den Niederlanden und Österreich, kann ein erhöhtes Maß an Homeoffice-Tagen hingegen zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte führen. Dies bedeutet eine Änderung der steuerlichen Situation der betroffenen Beschäftigten. Das Bundesfinanzministerium strebt daher an, bilaterale Sonderregelungen zu vereinbaren. Dies soll den Effekt, der mit einem ungewollten Wechsel des Besteuerungsrechts einhergeht, verhindern.

Bilaterale Sonderregelungen für Grenzpendler

In diesen Fällen wird das Bundesfinanzministerium angrenzenden Staaten eine zeitlich befristete Konsultationsvereinbarung vorschlagen. Ziel ist es, eine Sonderregelung für die Zeit zu schaffen, in der aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr weiterhin Homeoffice Pflicht ist. Betroffene Beschäftigte werden in diesem Zeitraum dann so behandelt, als hätten sie ihrer Arbeit wie gewohnt an ihrem eigentlichen Tätigkeitsort nachgehen können. Die Covid-19-bedingte Homeoffice-Tätigkeit hätte damit keine steuerlich nachteiligen Folgen. Dies erlaubt, flexibel auf die derzeitige Ausnahmesituation zu reagieren, ohne die zugrunde liegenden Regelungen tatsächlich ändern zu müssen.

Konkret ist eine zeitlich befristete Sonderregelung angestrebt. Danach können Arbeitstage im Homeoffice aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie als im Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten (Tatsachenfiktion). Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Homeoffice oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, soll diese Möglichkeit nicht gelten – auch und insbesondere dann nicht, wenn die Beschäftigten lt. arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich ohnehin im Homeoffice tätig wären.

Sobald die aufgrund der Covid-19-Pandemie ausgerufenen Maßnahmen wieder zurückgefahren werden, wird auch diese Sonderregelung wieder aufgehoben.

(BMF, PM vom 03.04.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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