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12.03.2020

Arbeitsrecht, Meldung

Corona-Epidemie: Zugang zu Kurzarbeitergeld wird erleichtert

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©Kateryna Kon/123rtf.com

Die Ausbreitung des Coronavirus stellt Wirtschaft und Arbeitsmarkt vor große Herausforderungen. Um diesen wirksam entgegenzutreten, hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossen, der den Zugang zu Kurzarbeitergeld erleichtert.

Damit möglichst kein Arbeitsplatz und kein Unternehmen dauerhaft Schaden durch die Corona-Epidemie nimmt, handelt die Bundesregierung nun schnell und unbürokratisch: Der Bezug von Kurzarbeitergeld soll erleichtert und damit auch ein Stück Sicherheit geschaffen werden.

Kurzarbeitergeld: Leistungen erweitert

Konkret sieht das neue Gesetz folgende Maßnahmen vor:

  • Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 % der Belegschaft.
  • Vollständiger oder teilweiser Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes. Das geltende Recht verlangt, dass Betriebe, die Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen nutzen, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit einsetzen und ins Minus fahren.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Dies soll ein Anreiz sein, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Weil das neue Gesetz Bundestag und Bundesrat im Schnellverfahren zugeleitet werden soll, geht Bundesarbeitsminister Hubertus Heil davon aus, dass es noch in der ersten Aprilhälfte in Kraft treten kann. Von da an gelten die Regelungen zunächst bis Ende 2020.

Qualifizierungschancengesetzes kommt

Gleichzeitig sieht der neue Gesetzentwurf Neuregelungen in einem weiteren Bereich vor – Qualifizierung. Denn die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt und die Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels gehen mit einem tiefgreifenden Strukturwandel einher. Es gilt, Beschäftigte und Arbeitgeber fit zu machen für die Arbeitswelt von morgen. Mit dem „Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“ sollen die Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik weiterentwickelt werden. Auf der Grundlage der Regelungen des Qualifizierungschancengesetzes soll die Weiterbildungsförderung von Beschäftigten weiter verbessert werden:

  • So soll das Antrags- und Bewilligungsverfahren für Arbeitgeber und Beschäftigte einfacher werden.
  • Es wird höhere Zuschüsse geben, wenn ein größerer Anteil der Beschäftigten eines Betriebes Weiterbildungsmaßnahmen braucht.
  • Wenn ein Berufsabschluss nachgeholt werden soll, soll es einen Rechtsanspruch auf Förderung geben.
  • Die Regelung zur Zahlung von Weiterbildungsprämien für erfolgreiche Zwischen- und Abschlussprüfungen soll für Eintritte in berufsabschlussbezogene Weiterbildungen bis zum Ende des Jahres 2023 verlängert werden.

Wer sich außerdem frühzeitig arbeitsuchend oder arbeitslos meldet, kann dies künftig auf elektronischem Weg tun.

(Bundesregierung vom 10.03.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


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