25.02.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Condor und LOT dürfen fusionieren

Beitrag mit Bild

©Ekaterina Pokrovsky/fotolia.com

Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Condor Flugdienst GmbH durch die Polska Grupa Lotnicza (PGL) freigegeben. Zu der im polnischen Staatsbesitz befindlichen PGL gehört u.a. die polnische Fluggesellschaft LOT.

Condor ist eine deutsche Charterfluggesellschaft, die aber neben dem Verkauf von Sitzplatzkontingenten in großem Umfang auch Flugtickets für Individualreisende vertreibt. Condor bietet Kurz-, Mittel- und Langstreckenflüge zu ca. 80 Zielen in Europa, Asien, Afrika und Amerika an, überwiegend jedoch zu den Warmwasserzielen rund ums Mittelmeer. Flüge nach Polen bietet Condor bislang nicht an. Das Unternehmen gehörte bislang zu der britischen Thomas-Cook-Gruppe, die im September 2019 Insolvenz beantragt hatte. Seitdem ist Condor in Eigenverwaltung im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens geführt.

Condor und LOT ergänzen sich gut

LOT hat seine Basen in Polen sowie in Budapest und führt Flüge überwiegend zwischen Warschau und Budapest sowie zwischen verschiedenen Zielen in Europa, Amerika und Asien durch. Neben Flugverbindungen für Individualreisende bietet LOT Reiseveranstaltern von Polen ausgehende Charterflüge an. LOT fliegt auch eine Reihe von Flughäfen in Deutschland an. „Zwischen Condor und LOT kommt es durch den Zusammenschluss zu keinen relevanten Überschneidungen. Vielmehr ergänzen sich die Unternehmen, sodass Condor im Wettbewerb zum deutschen Marktführer Lufthansa gestärkt wird“, erklärt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts. „Wir konnten das Vorhaben zügig freigeben und tragen so dazu bei, dass die Condor nach den Turbulenzen der vergangenen Monate eine Zukunft als Luftverkehrsunternehmen in Deutschland hat.“

Keine relevanten Überschneidungen bei Fusion

Die Prüfung des am 05.02.2020 beim Bundeskartellamt angemeldeten Zusammenschlussvorhabens hat ergeben, dass es zwischen den beiden Fluggesellschaften keine relevanten horizontalen Überschneidungen gibt, da sie nicht dieselben Flugstrecken bedienen. Auch bezogen auf die Slot-Situation an einigen vom Zusammenschluss betroffenen deutschen Flughäfen entfällt auf die Beteiligten nur eine vergleichsweise geringe Anzahl an Start- und Landerechten, sodass auch dort nicht von zusammenschlussbedingten Wettbewerbsproblemen auszugehen ist. Das Vorhaben konnte daher zügig freigegeben werden.

(Bundeskartellamt, PM vom 20.02.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Insolvenz- und Sanierungsrecht (RWS Verlag)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Tobias Deschenhalm / Michael Grunwald


27.03.2026

Mitarbeiterbeteiligung durch Genussrechte und stille Beteiligungen: Steuerliche Einordnung laufender Gewinnbeteiligungen im Lichte der aktuellen BFH-Rechtsprechung

Die Frage, ob laufende Einkünfte aus Gewinnbeteiligungen eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einem Sonderrechtsverhältnis zu seinem Arbeitgeber als Einkünfte i.S.d. § 19 EStG („Arbeitslohn“) oder als solche i.S.d. § 20 EStG („Kapitaleinkünfte“) zu qualifizieren sind, ist seit vielen Jahren Gegenstand der finanzgerichtlichen Rechtsprechung.

weiterlesen
Mitarbeiterbeteiligung durch Genussrechte und stille Beteiligungen: Steuerliche Einordnung laufender Gewinnbeteiligungen im Lichte der aktuellen BFH-Rechtsprechung

Interview

David Lancelot


27.03.2026

Warum moderne Rechtsabteilungen zum Wettbewerbsvorteil werden

Moderne Rechtsabteilungen sichern nicht nur Risiken ab, sondern treiben aktiv Wachstum, Effizienz und Unternehmenserfolg.

weiterlesen
Warum moderne Rechtsabteilungen zum Wettbewerbsvorteil werden

Meldung

©MH/fotolia.com


27.03.2026

Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf beschlossen

Der Gesetzentwurf zum Recht auf Reparatur setzt klare Anreize für mehr Nachhaltigkeit und einen bewussteren Umgang mit technischen Produkten.

weiterlesen
Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf beschlossen
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)