I. Ausgangslage
Private-Equity- bzw. Venture-Capital-Fonds (PE/VC-Fonds) sind typischerweise in der Rechtsform einer Personengesellschaft organisiert, in Deutschland häufig als GmbH & Co. KG. Solche Fonds werden von sog. Initiatoren aufgelegt, die über entsprechendes Know-how und Netzwerkkontakte verfügen.
Für das laufende Management des Fonds wird üblicherweise eine fixe Verwaltungsvergütung (Management Fee) in Höhe von 1–2% des Festkapitals an eine Managementgesellschaft gezahlt. Die entsprechenden Verwaltungsleistungen sind grds. umsatzsteuerbar. Seit dem 01.01.2024 ist die Verwaltung von Alternativen Investmentfonds (AIF) und damit auch von PE/VC-Fonds, soweit diese aufsichtsrechtlich als AIF zu qualifizieren sind, jedoch umsatzsteuerfrei (siehe dazu Berg, DB Steuerboard vom 14.05.2024, DB1462065)
Daneben kann den Initiatoren des Fonds bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ein erfolgsabhängiger, kapitaldisproportionaler Gewinnanteil zustehen (sog. Carried Interest). Dieser fällt allerdings erst an, nachdem die Investoren ihr investiertes Kapital zurückerhalten und eine bestimmte Mindestrendite (Hurdle Rate) erzielt haben. Bei Erreichen der vereinbarten Renditeschwelle partizipieren die Initiatoren überproportional am weiteren wirtschaftlichen Erfolg des Fonds und erhalten üblicherweise 20% der darüber hinausgehenden Gewinne.
Ertragsteuerlich ist der Carried Interest Teil einer steuerlich anzuerkennenden Gewinnverteilungsabrede und keine schuldrechtliche Tätigkeitsvergütung (BFH vom 16.04.2024 – VIII R 3/21; vgl. Peschke/Baumgartner, DB Steuerboard vom 17.07.2024, DB1464335). Umsatzsteuerlich stellt sich eine ähnliche Abgrenzungsfrage, ob der Carried Interest als Entgelt für Leistungen des Initiators oder lediglich als nicht steuerbare, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des Fonds einzuordnen ist. Nach gefestigten Grundsätzen setzt eine umsatzsteuerbare Leistung einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt voraus. Eine Gewinnbeteiligung kann demgegenüber nur ausnahmsweise Entgeltcharakter haben, insb. wenn sie sich nach dem Umfang des jeweiligen Leistungsbeitrags des Gesellschafters bemisst. Mit dieser Abgrenzung hatte sich das FG Niedersachsen im Kontext eines Liquidations-Carry und des kapitalproportionalen Anteils am Liquidationserlös zu befassen.
II. Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH (Initiatorin), war geschäftsführende Kommanditistin einer als Private-Equity-Pool fungierenden GmbH & Co. KG (Fonds). Die Initiatorin erhielt eine erfolgsunabhängige Tätigkeitsvergütung in Höhe von 0,5% des Festkapitals des Fonds für ihre laufenden Management- und Verwaltungsleistungen. Diese wurde als umsatzsteuerbar behandelt und war nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens.
Darüber hinaus stand ihr im Liquidationsfall eine erfolgsabhängige Abfindung in Höhe von 20% des Wertzuwachses des Gesellschaftsvermögens zu (Carried Interest). Der Anspruch hierauf entstand erst, nachdem die Investoren ihr eingezahltes Kapital zuzüglich einer jährlichen Mindestverzinsung von 9% zurückerhalten hatten (Hurdle Rate). Nach der gewinnbringenden Veräußerung des Investments waren die Voraussetzungen für den Carried Interest erfüllt. Da sich der Fonds zu diesem Zeitpunkt bereits in Liquidation befand, erhielt die Klägerin einen Liquidations-Carry sowie einen ihrem Kapitalanteil entsprechenden Anteil am verbleibenden Liquidationserlös. Beide Zahlungen wurden nicht der Umsatzsteuer unterworfen.
Das Finanzamt vertrat allerdings die Auffassung, sowohl dem kapitaldisproportionalen Liquidations-Carry als auch dem kapitalproportionalen Anteil am Liquidationserlös liege ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch zugrunde. Die Auszahlung des Liquidations-Carry sei nicht ungewiss, sondern von der Tätigkeit der Klägerin abhängig. Aufgrund ihrer Branchenkenntnis und ihres Know-hows habe die Klägerin mit der Auszahlung rechnen können. Daher sei ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der Zahlung gegeben. Als geschäftsführende Kommanditistin gleiche die Klägerin einer Veranstalterin, die den übrigen Gesellschaftern gegen Einräumung einer Gewinnchance die Teilnahme am Fonds ermögliche. Die gewinnbringende Veräußerung des Investments unter Einsatz ihres Know-hows sei mit der Organisation einer Veranstaltung vergleichbar. Die Klägerin werde damit, anders als bei einer klassischen Gewinnbeteiligung, für eine konkrete Leistung, den „Expertise-Service“, vergütet. Das Finanzamt unterwarf daher beide Zahlungen der Umsatzsteuer.
III. Entscheidung des FG Niedersachsen
Das FG Niedersachsen gab der Klage statt. Weder der Liquidations-Carry noch der kapitalproportionale Anteil am Liquidationsüberschuss unterliegen nach Auffassung des Gerichts mangels umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs der Umsatzsteuer.
1. Fehlender unmittelbarer Leistungszusammenhang
Entgeltliche Leistungen unterliegen der Umsatzsteuer nur, wenn zwischen Leistung und Entgelt ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, sodass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist. Ein solcher Zusammenhang fehlt, wenn Leistungen eines Gesellschafters als Gesellschafterbeitrag nur im Rahmen der allgemeinen Gewinnverteilung vergütet werden. Denn die Gewinnentstehung hängt von zahlreichen Faktoren ab und ist damit zumindest teilweise vom Zufall geprägt. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einem solchen nicht steuerbaren Leistungsbeitrag und einem steuerbaren Leistungsaustausch ist, ob sich die Vergütung nach dem Umfang oder der Menge des jeweiligen Leistungsbeitrags richtet.
Daran fehlte es sowohl beim Liquidations-Carry als auch beim kapitalproportionalen Anteil am verbleibenden Liquidationsüberschuss. Diese Zahlungen richteten sich vielmehr nach dem wirtschaftlichen Gesamterfolg des Fonds. Insbesondere hing die Entstehung des „Übererlöses“ von Marktentwicklungen, Bewertungskonjunkturen und Exitbedingungen ab, die weit über den Einflussbereich der Klägerin hinausgingen. Damit fehlte es an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer konkreten Leistung der Klägerin und den streitgegenständlichen Zahlungen.
2. Keine Einordnung als Sonderentgelt
Unabhängig davon, ob und welche konkrete, individualisierbare Leistung die Initiatorin gegenüber dem Fonds erbracht und diesem insoweit einen verbrauchsfähigen Vorteil zugewandt hat, können nach Auffassung des Gerichts weder der Liquidations-Carry noch der kapitalproportionale Anteil am Liquidationsüberschuss als Sonderentgelt eingeordnet werden. Neben der fehlenden Abhängigkeit der Zahlungen vom konkreten Leistungsbeitrag fehlte es an einem für die behauptete Leistungserbringung von vornherein feststehenden Entgelt.
3. Performanceabhängigkeit verleiht keinen Gegenleistungscharakter
Der Carried Interest unterscheidet sich nach Auffassung des Gerichts von einer gewöhnlichen Gewinnbeteiligung zwar durch seine Performanceabhängigkeit, nicht jedoch durch einen gegenleistungsbezogenen Charakter. Allein die Verknüpfung der Zahlung mit dem Erreichen einer bestimmten Erfolgsgröße (Hurdle Rate) führt nicht dazu, dass der Carried Interest zur Vergütung einer konkreten Leistung wird. Auch die Tatsache, dass die geschäftsführende Kommanditistin durch ihre Tätigkeit den Gesellschaftserfolg beeinflussen konnte, begründet für sich genommen noch keinen unmittelbaren Leistungszusammenhang. Vielmehr bleibt eine qualifizierte Gewinnbeteiligung mit Mindestrenditeschwelle ihrem Wesen nach eine Beteiligung am Gesellschaftserfolg.
4. Keine Vergleichbarkeit der Initiatorin mit einer Veranstalterin
Das vom Finanzamt bemühte Bild der Initiatorin als „Veranstalterin“ eines Wettbewerbs, der den übrigen Investoren eine Teilnahmemöglichkeit einräume, lehnte das Gericht ab. Eine solche Qualifikation setzt eine vom Gesellschaftsverhältnis getrennte Organisationsleistung gegenüber den Investoren voraus. Daran fehlt es jedoch bereits deshalb, weil die Klägerin selbst Mitgesellschafterin ist. Das Einwerben zusätzlichen Festkapitals und die Auswahl der Investments sind Bestandteile ihrer unternehmerischen Gesellschafterinitiative und keine entgeltlichen Dienstleistungen gegenüber den übrigen Gesellschaftern.
IV. Fazit
Die Entscheidung des FG Niedersachsen ist zu begrüßen und schafft mehr Rechtssicherheit für die umsatzsteuerliche Behandlung des Carried Interest in Fondsstrukturen. Bemerkenswert ist, dass das Finanzamt die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision nicht eingelegt hat, sodass das Urteil rechtskräftig geworden ist. Damit bleibt jedoch eine höchstrichterliche Klärung aus. Angesichts der vom Gericht festgestellten uneinheitlichen Verwaltungspraxis verbleiben somit Unsicherheiten. Für die Praxis empfiehlt es sich vor diesem Hintergrund, bei der Ausgestaltung des Carried Interest die vom FG Niedersachsen für die Abgrenzung zwischen nicht steuerbarem Gesellschafterbeitrag und steuerbarem Leistungsaustausch herangezogenen Kriterien zu beachten.

