• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Bundesregierung plant Gesetz zu Schwarmfinanzierungen

15.03.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Bundesregierung plant Gesetz zu Schwarmfinanzierungen

Beitrag mit Bild

©monropic /fotolia.com

Die Bundesregierung will europaweit geltende Regelungen für Dienstleister von Schwarmfinanzierungen in nationales Recht umsetzen. Dazu hat sie jetzt einen Gesetzentwurf zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern vorgelegt. Es soll auch andere europarechtliche Finanzmarktvorschriften ändern.

Bei der Schwarmfinanzierung investiert eine Vielzahl von Investoren Kapital für einzelne Projekte, die über eine Plattform oder ein Onlineportal angeboten werden. Deren Betreiber ermöglichen die Zusammenführung von potenziellen Anlegern oder Kreditgebern mit Unternehmen. Ziel der Verordnung ist, die grenzüberschreitende Erbringung solcher Dienstleistungen zu erleichtern.

Gesetz zu Schwarmfinanzierungen dient Anlegerschutz

Für Start-ups und andere KMU sind Bankkredite oft teuer oder nur schwer zu erhalten, da solche Unternehmen keine Bonitätsnachweise vorlegen oder keine handfesten Sicherheiten bieten können. Schwarmfinanzierung kann – vor allem im Anfangsstadium des Unternehmens – eine nützliche alternative Finanzierungsquelle sein. Die EU-Verordnung 2020/1503 sieht eine Zulassungspflicht für die Schwarmfinanzierungsdienstleister vor. Es werden Regelungen zur internen Organisation, zur Geschäftsführung, zum Umgang mit Beschwerdeverfahren vorgegeben. Festgelegte Informations- und Offenlegungspflichten sollen dem Anlegerschutz dienen.

Änderungen im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Zur begleitenden Ausführung der Verordnung 2020/1503 und zur Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern hat die Bundesregierung nun einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt (19/27410). Zudem enthält das Gesetz nationale Änderungen im Hinblick auf das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und damit zusammenhängende Verordnungen. Hintergrund hierfür ist die Abschaffung des Widerspruchsausschusses und des Übernahmebeirats.

Außerdem enthält das Gesetz Regelungen zur Ausführung der EU-Verordnung über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP). Deutschland muss dafür unter anderem die zuständige Aufsichtsbehörde festlegen. Weiter werden mit dem Gesetz nationale Regelungen zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1503 angepasst und dabei Verordnungsänderungen berücksichtigt.

(Bundestag vom 11.03.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Aktionsmodul Gesellschaftsrecht (Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

nito500/123rf.com


26.04.2024

Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem EU-Binnenmarkt

Künftig müssen Hersteller von Waren, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, ihre Produkte vom EU-Binnenmarkt nehmen und sie spenden, recyceln oder zerstören.

weiterlesen
Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem EU-Binnenmarkt

Meldung

©moovstock/123rf.com


26.04.2024

Neue EU-Vorschriften: weniger Verpackungen, mehr Recycling

Erstmals führt die EU in einem Umweltgesetz Ziele zur Reduzierung von Verpackungen ein, und das unabhängig vom verwendeten Material.

weiterlesen
Neue EU-Vorschriften: weniger Verpackungen, mehr Recycling

Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com


25.04.2024

Betriebsratswahl: Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze

Es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden, so das BAG.

weiterlesen
Betriebsratswahl: Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank