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31.03.2017

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Bundesrat stimmt CSR-Richtlinie zu: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

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Der Betrieb

Der Bundesrat hat heute dem Entwurf für das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz zugestimmt und damit die Ausweitung der Berichtspflichten beschlossen. CSR steht für “Corporate Social Responsibility” – ein Thema, das für Unternehmen immer stärker an Bedeutung gewinnt, betont Christian Knake, Experte für Governance, Risk & Compliance bei Warth & Klein Grant Thornton.

In Deutschland haben insbesondere die börsennotierten Unternehmen die Relevanz des Themas CSR erkannt. Warum ist CSR aber für alle Unternehmen wichtig?

Christian Knake: „Insgesamt hat die Bedeutung von CSR in den vergangenen Jahren stark zugenommen, sodass der Gesetzgeber nun hierauf reagiert hat. Sowohl national wie international wird rechtswidriges Verhalten zunehmend vehementer verfolgt und auch bestraft. Wer neben der „harten“ Einhaltung von Gesetzen auch ethisches, faires und nachhaltiges Verhalten fördert, hat nicht nur einen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern. Vielmehr ist eine entsprechende Kultur im Unternehmen der beste Schutz vor großen Schäden, die in der heutigen Zeit schnell und unkontrolliert über den Unternehmen und Entscheidern hereinbrechen können.

Durch aktuelle Formen von Medien können innerhalb kürzester Zeit vollkommen unkontrollierbare sogenannte „Shitstorms“ das Unternehmen und deren Vertreter treffen. Der Schaden ist schnell und heftig herbeigeführt. Oft erholen sich die Betroffenen nur sehr langsam hiervon. Wir alle erinnern uns an eingestürzte Textil-Produktionshallen in Bangladesch oder Selbstmordwellen von Mitarbeitern in der Elektroindustrie in China. Auch wird sich in Zukunft sicher kein Automobilhersteller mehr trauen, geschönte Emissions- oder Verbrauchswerte zu veröffentlichen. Korruptionsskandale haben die deutsche Wirtschaft Milliarden gekostet. Wir befinden uns in der heutigen Zeit im „Kampf um die besten Köpfe“. Wir fördern aktiv eine Kultur der Gleichstellung und Chancengleichheit. Unternehmen, die dies ignorieren, werden sich selbst schaden und sich letztlich im Wettbewerb schwächen. Daher ist CSR mindestens faktisch elementarer Bestandteil einer jeden Unternehmensstrategie.“

Inwiefern ist CSR ein Innovationstreiber und Wettbewerbsvorteil für Unternehmen?

Christian Knake: „Nun dies hat viele Aspekte. Das schwächste Argument in diesem Kontext hat sicherlich mit Image oder dem Vertrieb zu tun, nämlich das sogenannte Buzzwords wie nachhaltig, umweltschonend, Chancengleichheit oder grün einfach sehr positiv besetzt sind.

Verbraucher springen auf Produkte an, bei denen man auch mit der Ware oder der Dienstleistung ein „gutes Gewissen“ erwirbt. Kunden sind bei derartigen Produkten sogar bereit, mehr zu zahlen. Ob Hamburger, Strom, Bahncards oder Textilien – „positive“ Produkte verkaufen sich besser. Beispielsweise würden sicher viele Kunden gern ein Elektroauto der Marke Tesla fahren. Obwohl der Kunde nicht sicher weiß, auf welche Weise der Strom für das Elektroauto hergestellt wurde, sich die Reichweite der Autos in Grenzen hält, der Ladevorgang mindestens 20 Minuten in Anspruch nimmt und die Autos für Normalverdiener unbezahlbar sind, hat Telsa den Nimbus umweltschonender und somit nachhaltiger Mobilität.

Das wichtigste Argument für CSR ist aber, dass Verbraucher, Geschäftspartner, Behörden, zukünftige und aktuelle Mitarbeiter und sämtliche weiteren Stakeholder wissen, dass ein nachhaltig und verantwortungsvoll geführtes Unternehmen eine höhere Chancen dahingehend bietet, dass:

  1. das Unternehmen mit geringerer Wahrscheinlichkeit mit dem Gesetz in Konflikt gerät und Schaden nimmt
  2. in dem Unternehmen neben der Gewinnerzielung andere, wichtige Werte eine Rolle spielen
  3. nicht zuletzt aber auch, dass das Unternehmen finanziell so aufgestellt ist, dass es sich die Verfolgung der CSR-Ziele auch leisten kann. Dieser Punkt birgt die Gefahr eines Zirkelschlusses, da nachhaltig aufgestellte und wirtschaftende Unternehmen die Chancen eines dauerhaften geschäftlichen Erfolgs erhöhen. Gemeint ist aber, dass CSR-Programme vor ihrer Einführung Investitionen erfordern.“

Werden auch Unternehmen, die nicht unmittelbar den neuen Publizitätspflichten unterliegen, Auswirkungen dieser Rechtsänderung spüren? 

Christian Knake: „Dies ist nicht auszuschließen und der Gesetzgeber hat dies im Rahmen seiner Gesetzesbegründung berücksichtigt:

Kleine und mittlere Unternehmen sind nicht vom Anwendungsbereich der neu geschaffenen Informationspflichten und der weiteren Vorgaben für die Wirtschaft erfasst, weil diese nur für bestimmte große Gesellschaften im Sinne von § 267 HGB gelten. Eine Ausweitung der Pflichten auch auf kleinere Unternehmen wurde nicht vorgesehen, um die Bürokratiekosten für kleine und mittlere Unternehmen möglichst gering zu halten. In der Gesetzesbegründung wird zudem ausdrücklich auf den Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2014/95/EU Bezug genommen, der regelt, dass die neuen Berichtspflichten nicht zu übermäßigem Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen in den Lieferketten der berichtspflichtigen Gesellschaften führen sollen.“

Gibt es formelle Anforderungen an die nichtfinanzielle Berichterstattung?

Christian Knake: „Die Berichterstattung zur Corporate Social Responsibility muss, je nach gewählter Methode, spätestens vier  Monate nach dem Abschlussstichtag erfolgen. Der Anwendungszeitraum betrifft erstmalig Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen bzw. begonnen haben. Daher müssen erste Berichte in 2018 vorgelegt werden. Das klingt zunächst einmal noch nach einer langen Zeit. Betrachtet man aber das breite Themenspektrum, das ein CSR-Bericht prüfbar abdecken muss, sollte man nicht mit der Umsetzung zögern.

Es gibt keine Pflicht für Unternehmen, die CSR-Berichte extern prüfen zu lassen. Unternehmen, die freiwillig externe Prüfer beauftragen, sind aber verpflichtet, deren Prüfergebnis analog zu dem Bericht selbst zu veröffentlichen. Die Offenlegungspflicht des Prüfergebnisses gilt erst ab dem Geschäftsjahr 2019.“

Welche Rolle spielt der Wirtschaftsprüfer, welche der Aufsichtsrat?

Christian Knake: „Wichtig ist zu wissen, dass der Abschlussprüfer nur prüfen muss, ob die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht vorgelegt wurden. Eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer ist nicht vorgesehen. Den Aufsichtsrat trifft hingegen eine volle Prüfungspflicht. Diesbezüglich wurden die §§ 111, 170 und 171 AktG geändert. Der Aufsichtsrat kann aber externe Prüfungen in Auftrag geben. Dies ist auch zu erwarten, da das Spektrum der Fachgebiete, die ein CSR-Bericht umfasst, sehr breit ist und von Umwelttechnik, Arbeitsrecht bis hin zu tiefen Compliance-Fragestellungen gehen wird.“

Was sind die Herausforderungen bei der Umsetzung der CSR-Richtlinie, die jetzt auf Unternehmen zukommen?

Christian Knake: „Die wesentlichen Herausforderungen für Unternehmen liegen in der Diversität der Themen, über die qualifiziert und prüfbar berichtet werden muss.

  1. Das Unternehmen muss feststellen, ob es in den Anwendungsbereich des neuen Gesetzes fällt. Betroffen sind große kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie große Kreditinstitute und Versicherungen, jeweils mit mehr als 500 Mitarbeitern.
  2. Der Anwendungszeitraum ist sehr aktuell und betrifft erstmalig Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen bzw. begonnen haben.
  3. Inhaltlich sollte gemeinsam mit dem Aufsichtsrat diskutiert werden, wie und insbesondere in welchen Fachgebieten, Besonderheiten oder Hindernisse im Rahmen der Umsetzung bestehen. Wichtig ist hierbei selbst oder durch Dritte feststellen zu lassen, ob überhaupt schon eine Prüffähigkeit besteht (sog. Readiness-Check).
  4. Ziel: Am Ende muss das Unternehmen einen Bericht erstellen, der neben den eigentlichen Prüfgebieten wie Arbeitnehmer-, Sozial- und Umweltbelange, Maßnahmen zur Achtung der Menschenrechte und zur Korruptionsbekämpfung noch Angaben aufführt, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Kapitalgesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit erforderlich sind.

Sollte sich das Unternehmen bzw. dessen Aufsichtsrat dazu entscheiden eine externe Prüfung vornehmen zu lassen, sollte frühzeitig bzw. prüfungsbegleitend ein entsprechender Austausch mit dem Prüfer stattfinden, um eine richtige und ausgewogene Schwerpunktsetzung zu finden.“

Vielen Dank für das Gespräch, Herr Knake!

Das Interview führe Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

 


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