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03.07.2020

Arbeitsrecht, Meldung

Bundesrat stimmt Änderung der EU-Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie zu

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©calvste /123rf.com

Nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer verdienen oft weniger als ihre einheimischen Kollegen. Mit der Neuregelung der EU-Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie soll sich das ändern. Der Bundesrat hat heute dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zugestimmt. Wie sehen die neuen Regeln aus?

Durch die Übertragung der geänderten EU-Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie erhalten aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Mindestlohn bzw. auf Tariflohn aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen. Ausgenommen sind regionale Tarifverträge.

Weihnachts- und Urlaubsgeld

Außerdem stehen ausländischen Beschäftigten künftig Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Schmutz- und Gefahrenzulagen zu. Bezahlen Arbeitgeber ihren Beschäftigten Zulagen für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, dann dürfen sie laut Gesetzesbeschluss nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.

Nach zwölf Monaten völlig gleichgestellt

Außerdem stellt er sicher, dass für ausländische Beschäftigte nach zwölf Monaten alle in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen gelten. Nur in begründeten Fällen dürfen Arbeitgeber eine Fristverlängerung von sechs Monaten verlangen.

Der Bundestag hat den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung insbesondere um einen Aspekt ergänzt: Um der Tatsache entgegenzuwirken, dass entsandte Arbeitskräfte häufig schlecht über ihre Rechtslage informiert sind, stärkte er das Beratungs-Projekt „Faire Mobilität“ des Deutschen Gewerkschaftsbundes.

Verstärkte Kontrolle gegen Schwarzarbeit

Außerdem schafft das Gesetz die Möglichkeit, bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit knapp 1000 neue Stellen einzurichten, um Kontrollen gegen Lohndumping, aber auch unzureichende Unterkünfte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verstärkt durchzuführen.

Worum geht es bei der EU-Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie?

Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland können Aufträge in Deutschland annehmen und etwa Beschäftigte auf eine Baustelle in Deutschland oder in einen Schlachthof entsenden. Erhalten aus dem Ausland entsandte Beschäftigte für ihre Tätigkeit weniger Lohn als die lokalen Kolleginnen und Kollegen, verzerrt das den Wettbewerb und kann zu Lohndumping führen. „Für Europa muss gelten, dass es den gleichen Lohn für die gleiche Arbeit am gleichen Ort gibt. Das Gesetz zur Umsetzung der geänderten EU-Entsenderichtlinie sorgt für faire Wettbewerbsregeln für Unternehmen und für gleiche Lohnvorschriften für alle, die in Deutschland arbeiten „, erklärte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. Um innerhalb der EU ein gewisses Maß an Einheitlichkeit zu ermöglichen, gibt es daher die sogenannte Entsenderichtlinie. Durch deren Neuregelung werden ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer künftig stärker als bislang von den in Deutschland geltenden Arbeitsbedingungen profitieren.

Inkrafttreten der geänderten EU-Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll überwiegend am Tag nach der Verkündung, frühestens jedoch am 30.07.2020 in Kraft treten.

(Bundesrat vom 03.07.2020/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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