• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Bundesrat fordert Nachbesserungen am SanInsFoG

04.12.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Bundesrat fordert Nachbesserungen am SanInsFoG

Beitrag mit Bild

©vizafoto/fotolia.com

Der Bundesrat begrüßt die vorgeschlagenen Änderungen des Sanierungs- und Insolvenzrechts durch das SanInsFoG. Die Länderkammer hat allerdings eine Reihe von Änderungsvorschlägen und äußert eine Vielzahl von Prüfbitten.

Die Bundesregierung hat in einer Unterrichtung über die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) und die Gegenäußerung der Bundesregierung dazu informiert.

In der Stellungnahme heißt es eingangs, der Bundesrat begrüße die vorgeschlagenen Änderungen des Sanierungs- und Insolvenzrechts, in den weiteren Anmerkungen zu einzelnen Artikeln macht die Länderkammer aber eine Reihe von Änderungsvorschlägen und äußert eine Vielzahl von Prüfbitten. So fordert der Bundesrat, angesichts der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die Anpassung der Vergütung von Insolvenzverwaltern und Sachwaltern zu verschieben. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren solle die Bundesregierung eine valide Kostenschätzung des Mehraufwandes der Länder vorlegen.

SanInsFoG berücksichtigt Interessen der Gläubiger nicht genug

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung unter anderem, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen gläubigerfreundlicher ausgestaltet werden und die Belange der Wirtschaft stärker berücksichtigen kann. Die Bundesregierung habe ihren Gesetzentwurf ganz überwiegend an den Interessen der in die Krise geratenen Schuldner ausgerichtet und die Interessen der Gläubiger, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, nicht angemessen berücksichtigt, schreibt der Bundesrat.

Anpassung der Insolvenzverwaltervergütung überfällig

Aus der Gegenäußerung geht hervor, dass die Bundesregierung die Vorschläge und Prüfbitten des Bundesrats überwiegend ablehnt. So heißt es unter anderem, eine Anpassung der Vergütung der Insolvenzverwalter an die allgemeine Preis- und Einkommensentwicklung sei seit mehr als 20 Jahren nicht mehr erfolgt und deshalb überfällig. Weiter schreibt die Bundesregierung, sie teile nicht die Auffassung des Bundesrates, dass der Entwurf überwiegend an den Interessen der Schuldner ausgerichtet sei. Die Bundesregierung habe bereits eingehend geprüft, wie die Belange der Gläubiger zu berücksichtigen sind und lehne eine weitreichende Änderung des Entwurfs ab.

(Dt. Bundestag vom 03.12.2020/Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Insolvenz- und Sanierungsrecht (RWS Verlag)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Carolin Stehr


11.02.2026

Systemwechsel mit Nebenwirkungen: BFH begrenzt Anwendung der Teilfreistellung bei Veräußerungsverlusten im Zusammenspiel mit § 56 InvStG

Mit Urteilen vom 25.11.2025 (VIII R 22/23, VIII R 15/22) hat der BFH zur Anwendung der investmentsteuerrechtlichen Teilfreistellung bei der Veräußerung sog. Alt-Anteile nach § 56 InvStG Stellung genommen.

weiterlesen
Systemwechsel mit Nebenwirkungen: BFH begrenzt Anwendung der Teilfreistellung bei Veräußerungsverlusten im Zusammenspiel mit § 56 InvStG

Meldung

©pixelrobot/123rf.com


11.02.2026

Hybride Angriffe: 20 Stunden bis zum Stillstand im Betrieb

Hybride Angriffe sind kein theoretisches Zukunftsszenario mehr, sondern eine reale Bedrohung für Wirtschaft und Gesellschaft.

weiterlesen
Hybride Angriffe: 20 Stunden bis zum Stillstand im Betrieb

Meldung

©stadtratte/fotolia.com


11.02.2026

FAQ zur Aktivrente veröffentlicht

Mit den FAQ zur Aktivrente reagiert das BMF auf zahlreiche offene Praxisfragen und greift dabei Anregungen des Deutscher Steuerberaterverband auf.

weiterlesen
FAQ zur Aktivrente veröffentlicht
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)