Ein Missbrauch des bewährten Abmahnrechts soll künftig der Geschichte angehören. Auch wird es mehr Transparenz bei urheberrechtlichen Abmahnungen geben. Das auf Initiative der Bundesregierung vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs wurde am 09.10.2020 vom Bundesrat gebilligt.
Trotz der bereits vorhandenen Regelungen wurden in der Vergangenheit weiterhin zahlreiche Abmahnungen wegen geringfügiger Wettbewerbsverstöße ausgesprochen, obwohl diese die Interessen der Verbraucher, Wettbewerber und übrigen Marktteilnehmer zum Teil nur unerheblich beeinträchtigten. Ziel des neuen Gesetzes ist es, dem Geschäftsmodell Abmahnmissbrauch die Grundlage zu entziehen und insbesondere Selbstständige sowie kleinere und mittlere Unternehmen vor den Folgen unnötiger und wettbewerbsschädlicher Massen-Abmahnungen zu schützen.
Das Gesetz beseitigt dazu finanzielle Fehlanreize: So sind die Kosten für Abmahnungen wegen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet oder wegen Datenschutzverstößen von Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten sowie vergleichbaren Vereinen künftig nicht mehr erstattungsfähig. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schon bei erstmaliger Abmahnung ist ausgeschlossen.
Kostenersatz bei ungerechtfertigten Abmahnungen
Sollte sich eine Abmahnung als ungerechtfertigt herausstellen oder nicht die erforderlichen Informationen enthalten, können die Betroffenen vom Abmahnenden die Erstattung ihrer Kosten verlangen. Diese Maßnahmen sollen vor allem Massen-Abmahnungen verhindern, deren primärer Zweck die Einnahme von Gebühren und Vertragsstrafen ist.
Reparaturklausel im Designrecht
Das Gesetz ergänzt außerdem das Designrecht um eine sogenannte Reparaturklausel für sichtbare formgebundene Autoersatzteile: Diese sind designrechtlich nicht mehr geschützt. Ziel ist es, den Markt bei Ersatzteilen für Reparaturzwecke zu öffnen – und damit den Wettbewerb im Interesse der Verbraucher zu stärken.
Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände
Wirtschaftsverbände können Ansprüche nur noch dann geltend machen, wenn sie auf einer Liste als qualifiziert eingetragen sind.
Das Gesetz wurde der Bundesregierung zugeleitet, die es dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorlegt. Anschließend erfolgt die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Es soll zu großen Teilen am Tag danach in Kraft treten.
(Bundesrat vom 09.10.2020/Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)