25.05.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Bundeskabinett beschließt höheren CO2-Preis

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Bund und Länder sind sich einig, der CO2 Preis steigt: Bereits ab dem kommenden Jahr 2021 werden Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas drastisch teurer.

Der nationale Emissionshandel startet nach der Bund-Länder-Einigung nun mit einem fixen CO2-Preis von 25 Euro pro Tonne im Jahr 2021. Das entspricht brutto 7 Cent pro Liter Benzin, 8 Cent pro Liter Diesel, 8 Cent pro Liter Heizöl und 0,5 Cent pro Kilowattstunde Erdgas. Für energieintensive Unternehmen sind Maßnahmen zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit vorgesehen.

Das Bundeskabinett hat am 20.05.2020 zwei zentrale Regelungen zur Umsetzung der Beschlüsse des Vermittlungsausschusses zum Klimaschutzprogramm 2030 auf den Weg gebracht. Bund und Länder hatten sich im Dezember 2019 u. a. darauf geeinigt, ab 2021 die CO2-Bepreisung von Brennstoffen zu erhöhen und im Gegenzug die Belastungen für Stromverbraucher und Fernpendler zu begrenzen. Der nationale Emissionshandel startet nun mit einem festen CO2-Preis von 25 Euro pro Tonne im Jahr 2021. Gleichzeitig hat das Bundeskabinett eine Verordnung beschlossen, damit Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel zur Entlastung der EEG-Umlage eingesetzt werden können.

CO2-Preis: 7 Cent pro Liter Benzin, 8 Cent pro Liter Diesel und Heizöl

Der nationale Emissionshandel startet nach der Bund-Länder-Einigung nun mit einem fixen CO2-Preis von 25 Euro pro Tonne im Jahr 2021. Das entspricht brutto 7 Cent pro Liter Benzin, 8 Cent pro Liter Diesel, 8 Cent pro Liter Heizöl und 0,5 Cent pro Kilowattstunde Erdgas. Dieser Preis war ursprünglich erst für das Jahr 2023 vorgesehen. Bis zum Jahr 2025 werden die Zertifikate mit einem auf 55 Euro ansteigenden Festpreis ausgegeben. Ab 2026 wird der Zertifikatepreis dann durch Versteigerungen ermittelt. Für 2026 ist ein Preiskorridor von 55 Euro bis 65 Euro pro Tonne CO2 vorgegeben.

Anteilige Finanzierung der EEG-Umlage

Mit der Änderung der Erneuerbare Energien Verordnung (EEV) schafft das Bundeskabinett zeitgleich die rechtlichen Voraussetzungen, um Einnahmen aus dem Verkauf der Emissionsrechte als Bundeszuschuss zur anteiligen Finanzierung der EEG-Umlage einsetzen zu können. So kann die EEG-Umlage für betroffene Haushalte und Unternehmen entlastet werden. Diese Änderungen bedürfen noch der Zustimmung des Bundestages. Da die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage für das Kalenderjahr 2021 am 15.10.2020 veröffentlichen, ist das Inkrafttreten der Änderungen noch vor diesem Termin im Herbst 2020 geplant.

Neben den Änderungen in der EEV entscheiden die Bundesregierung und der Haushaltsgesetzgeber noch in den Haushaltsverfahren über die Bereitstellung der Mittel sowie über deren Höhe. Diese Entscheidungen werden durch die Änderungen in der EEV nicht vorweggenommen.

Das nationale Emissionshandelssystem tritt neben den EU-Emissionshandel für große Industrieanlagen und Kraftwerke und erfasst alle Brennstoffemissionen, die nicht bereits im EU-Emissionshandel mit einem CO2-Preis belegt sind – unabhängig vom Sektor, in dem die Brennstoffe eingesetzt werden.

Maßnahmen zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit

Der höhere Zertifikatspreis bereits zum Start des Handelssystems ab 2021 kann die internationale Wettbewerbsfähigkeit von energieintensiven Unternehmen beeinträchtigen. Nicht jeder kann die erhöhten CO2-Kosten über die Produktpreise weitergeben. Diese unerwünschten Wettbewerbseffekte könnten zudem die Klimaschutzwirkung schmälern – vor allem, wenn die Kosten des Emissionshandels zu Produktionsverschiebungen mit höheren Emissionen im Ausland führen (Carbon Leakage). Die Einigung zwischen Bund und Ländern schließt daher die Möglichkeit ein, Maßnahmen zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit einzuführen – ein Jahr früher als ursprünglich vorgesehen.

(BMWi, PM vom 20.05.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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