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01.04.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Bundeskabinett beschließt Betriebsrätemodernisierungsgesetz

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©Coloures-Pic/fotolia.com

Das Bundeskabinett hat am 31.03.2021 den Entwurf zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz beschlossen. Damit sollen Betriebsratsgründungen und -wahlen sowie die Betriebsratsarbeit gefördert werden. Zudem sieht das Gesetz Anpassungen des Kündigungsschutzgesetzes vor.

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz erleichtert die Gründung und die Wahl von Betriebsräten. Zudem verbessert es den Kündigungsschutz für diejenigen, die eine Betriebsratsprüfung initiieren. Unter anderem sieht der Gesetzentwurf vor:

Erleichterungen bei Betriebsratsgründung

Der Anwendungsbereich des vereinfachten Wahlverfahrens wird ausgeweitet und die Zahl der erforderlichen Stützunterschriften für Wahlvorschläge reduziert. Mit diesen Regelungen wird die Gründung von Betriebsräten erleichtert, insbesondere in kleineren Betrieben.

Die Anfechtung von Betriebsratswahlen wegen Fehlern in der Wählerliste wird unter bestimmten Vorgaben eingeschränkt. Damit werden treuwidrige Anfechtungen vermieden und die Rechtssicherheit der Betriebsratswahlen erhöht.

Betriebsrätemodernisierungsgesetz verändert Kündigungen

Die Zahl der gegen ordentliche Kündigungen besonders geschützten Einladenden zu Wahlversammlungen wird von drei auf sechs erhöht. Außerdem wird ein besonderer Kündigungsschutz gegen ordentliche, verhaltens- oder personenbedingte Kündigungen für Arbeitnehmerinnen eingeführt, die ihre Absicht zur Gründung eines Betriebsrats in einer notariell beglaubigten Erklärung dokumentieren und entsprechende Vorbereitungshandlungen unternehmen. So erleichtern wir Betriebsratsgründungen, indem wir das Engagement der Arbeitnehmerinnen in dieser sensiblen Phase besser schützen.

Künstliche Intelligenz in der Arbeitswelt

Der Gesetzentwurf reagiert auf den zunehmenden Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Arbeitswelt: Es wird klargestellt, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Gestaltung von Arbeitsumgebung und Arbeitsabläufen auch dann greifen, wenn Künstliche Intelligenz (KI) im Betrieb eingesetzt werden soll. Es wird außerdem sichergestellt, dass die Rechte des Betriebsrats bei Personalauswahlrichtlinien auch dann greifen, wenn sie durch oder mithilfe einer KI erstellt wurden. Wenn der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen muss, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich.

Betriebsräte erhalten bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit ein Mitbestimmungsrecht und können so für einen einheitlichen und verbindlichen Rechtsrahmen bei mobiler Arbeit eintreten.

Betriebsratsarbeit soll künftig, auch außerhalb der Covid-19-Pandemie, rechtssicher unter Einsatz moderner Kommunikationsmittel möglich sein. Betriebsräte sollen deshalb, unter Achtung des Vorrangs der Präsenzsitzung, alleine und frei entscheiden können, ob sie bei der Durchführung von Betriebsratssitzungen auf Video- und Telefonkonferenzen zurückgreifen. Wenn ein Viertel der Betriebsratsmitglieder widerspricht, muss eine Präsenzsitzung stattfinden.

Betriebsvereinbarungen, Interessenausgleich und Sozialplan können künftig mit qualifizierter elektronischer Signatur abgeschlossen werden. Entsprechendes wird für den Spruch der Einigungsstelle klargestellt. Damit erleichtern wir die Digitalisierung der Betriebsratsarbeit.

Datenschutz im Betriebsrätemodernisierungsgesetz wichtig

Es erfolgt eine Klarstellung, dass der Arbeitgeber bei der Verarbeitung personenbezogener Daten der Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ist. Der Betriebsrat und der Arbeitgeber werden verpflichtet, sich bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften gegenseitig zu unterstützen. Mit dieser Regelung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Betriebsrat einerseits im Rahmen seiner Tätigkeit mit personenbezogenen Daten in Kontakt kommt, andererseits aber rechtlich nach außen nicht verselbständigt ist.

(BMAS vom 31.03.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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