Der EuGH hat klargestellt, dass das belgische Verbot für Buchhalter, multidisziplinäre Tätigkeiten auszuüben, gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt.
Der EuGH hat am 27.02.2020 (Rs. C-384/18) entschieden, dass Belgien gegen das Verbot der Beschränkungen von multidisziplinären Tätigkeiten nach der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG und die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV verstoßen hat. Ein belgisches Gesetz hatte die gemeinschaftliche Ausübung von Buchhaltertätigkeiten auf der einen und von Tätigkeiten des Versicherungsmaklers oder -agenten, des Immobilienmaklers oder jeglicher Tätigkeit im Bank- oder Finanzdienstleistungsbereich auf der anderen Seite verboten.
Umfangreiches Verbot multidisziplinärer Tätigkeit
Zudem gestattete es den Kammern des Berufsinstituts der zugelassenen Buchhalter, die gemeinschaftliche Ausübung von Buchhaltertätigkeiten auf der einen und jeglicher handwerklicher, landwirtschaftlicher oder gewerblicher Tätigkeit auf der anderen Seite zu verbieten.
Buchhalter nicht mit Anwälten vergleichbar
Die EU-Kommission hielt dies für unionsrechtswidrig und wurde nun vom EuGH bestätigt. Der Gefahr eines Interessenkonflikts könne auf andere Weise entgegengewirkt werden. Das in der belgischen Regelung vorgesehene Verbot multidisziplinärer Tätigkeiten sei zudem nicht mit dem Verbot der Sozietät von Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten vergleichbar, das Gegenstand des Urteils „Wouters“ in der Rs. C-309/99 ist, da der Beruf des Buchhalters mangels gerichtlicher Vertretung nicht mit dem des Rechtsanwalts gleichgesetzt werden könne.
Zudem habe Belgien das Vorbringen der Kommission, wonach eine nachträgliche Kontrolle durch die Berufskammern die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Buchhalterberufs gewährleisten könne, nicht überzeugend in Zweifel gezogen.
(DAV, EiÜ vom 06.03.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)